01.09.2025 · IWW-Abrufnummer 249948
Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 24.07.2025 – 5 WF 49/25
1. Die Erfordernis der Vollstreckungsklausel nach § 86 Abs. 3 FamFG bezieht sich auf das erstinstanzliche Gericht.
2. Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind für amtswegige Umgangsverfahren von Amts wegen herbeizuführen.
3. Im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung muss nur die Handlungspflicht bestehen. Die Vollstreckungsvoraussetzungen müssen erst im Zeitpunkt der Festsetzung von Ordnungsmitteln vorliegen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2025, Az. 5 WF 49/25
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg im Breisgau vom 12.03.2025 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg im Breisgau zurückverwiesen.
II. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Festsetzung von Ordnungsmitteln in einem Umgangsverfahren.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eltern der Kinder S., geboren 2011, und M., geboren 2014. Die Kinder leben bei der Mutter. Über den Umgang des Vaters schlossen die Eltern aufgrund einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des damals zuständigen Familiengerichts Emmendingen beim Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - im Termin vom 21.03.2018 (5 UF 12/18) eine Vereinbarung, die u.a. folgende Regelung enthält:
Der Vater hat mit seinen Kindern, M., geboren 2014, und S., geboren 2011, an jedem dritten Wochenende, beginnend mit der jeweils ersten Kalenderwoche des Jahres, Umgang. Er wird die Kinder jeweils am Freitag 17.30 Uhr an der jeweiligen Wohnadresse der Mutter, soweit diese Adresse in Südbaden liegt, abholen und bis Sonntag 17.30 Uhr dorthin zurückbringen. Alternativ kann der Vater in Absprache mit der Mutter die Kinder freitags auch direkt beim Kindergarten abholen.
Das Oberlandesgericht billigte mit Beschluss vom 23.03.2018 die Vereinbarung und erteilte den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG. Die Akten wurden gem. § 8 Abs. 4 S. 1 der Aktenordnung an das Familiengericht Emmendingen zurückgesandt.
Mit Anwaltsschreiben vom 04.03.2024 beantragte der Vater beim mittlerweile örtlich zuständigen Familiengericht Freiburg im Breisgau eine Abänderung der Umgangsregelung u.a. dahin, dass der Umgang freitags bereits um 16 Uhr beginne und die Mutter verpflichtet sei, die Kinder pünktlich zum Flixbus am Hauptbahnhof in Freiburg zu bringen.
Für das am 19.04.2024 beginnende Vaterwochenende teilte der Vater der Mutter vorher mit, dass ihm ein Abholen der Kinder mit dem Auto nicht möglich sei, und bat diese, die Kinder um 16 Uhr zum Flixbus zu bringen, damit er gemeinsam mit den Kindern fahren könne. Zunächst teilte die Mutter mit, dies sei nicht möglich, weil sie einen Termin beim Jugendamt habe. Dies stellte sich als unrichtig heraus. Eine Vereinbarung zwischen den Eltern über Übergabeort und -zeit kam indes nicht zustande. Der Vater übersandte dem Sohn die gebuchten Busfahrkarten. Als der Vater um ca. 15.30 Uhr in Freiburg ankam, erfuhr er per Nachricht von seinem Sohn, dass die Kinder nicht kommen würden. Der Vater war ca. 17.00 Uhr an der Wohnung der Mutter. Die Kinder waren bereits im Schlafanzug und hatten keine Sachen für den Umgang gepackt. Die Mutter erklärte, es sei jetzt zu spät für eine Fahrt, außerdem seien für das Wochenende schon Geburtstagsfeiern geplant. Schließlich verweigerten die Kinder ein Mitkommen, so dass der Umgang nicht zustande kam.
Mit Anwaltsschreiben vom 26.04.2024 beantragte der Vater die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, weil die Mutter den Umgang für das Wochenende vom 19.-21.04.2024 verweigert habe.
Die Mutter trat dem Ordnungsmittelantrag entgegen. Der Vater habe keine vollstreckbare Ausfertigung und keinen Zustellungsnachweis vorgelegt. Sie sei davon ausgegangen, dass der Vater die Kinder um 17.30 Uhr abholen werde. Durch sein chaotisches Verhalten habe der Vater die Kinder verunsichert, so dass sie schließlich nicht mehr hätten mitkommen wollen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.03.2025 wies das Familiengericht Freiburg im Breisgau den Antrag des Vaters ab. Dieser habe keine vollstreckbare Ausfertigung des Billigungsbeschlusses vorgelegt. Der Beschluss wurde dem Vater am 13.03.2025 zugestellt.
Gegen den Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Vaters mit Anwaltsschriftsatz vom 19.03.2025, eingegangen beim Familiengericht am 20.03.2025.
Die Mutter tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.
Mit Beschluss vom 30.04.2025 half das Familiengericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Vaters ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG mit §§ 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie führt gemäß § 87 Abs. 4 FamFG mit § 572 Abs. 3 ZPO zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht.
1. Zu Recht hat das Familiengericht zunächst festgestellt, dass im vorliegenden Fall gem. § 86 Abs. 3 FamFG ein mit einer Vollstreckungsklausel versehener Vollstreckungstitel erforderlich ist, da die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
a) Das gilt hinsichtlich des Vollstreckungstitels des Oberlandesgerichts Karlsruhe zunächst für das Familiengericht Freiburg. Zwar bedarf es über den Wortlaut von § 86 Abs. 3 FamFG hinaus nicht der Vollstreckungsklausel, wenn das erstinstanzlich mit der Sache befasste Familiengericht nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und Rücksendung der Akten einen vom Beschwerdegericht erlassenen Titel vollstreckt, da es - wegen der insgesamt dort verwahrten Akten - auch dann Bestand und Wirksamkeit des Titels umfassend prüfen kann (vgl.Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 87 Rn. 7 m.w.N.). Das für den zu vollstreckenden Titel erstinstanzlich zuständige Familiengericht ist hier aber das Familiengericht Emmendingen gewesen, wo auch die Akten verwahrt werden.
b) Das Erfordernis entfällt im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil das Vollstreckungsverfahren inzwischen in der Beschwerdeinstanz anhängig ist und damit zufälligerweise bei dem Gericht, das den Titel erlassen hat. Nach dem oben dargestellten Sinn und Zweck der Regelung des § 86 Abs. 3 FamFG geht es um die Bündelung der Herstellung der Vollstreckungsvoraussetzungen bei einem einzigen - aktenverwahrenden - Gericht, das hier das Familiengericht Emmendingen ist. Damit entfällt nicht allein durch die Einlegung der Beschwerde das zuvor vorhandene Erfordernis einer Vollstreckungsklausel.
2. Zu Unrecht hat das Familiengericht aber angenommen, dass sich allein der Vater um die Vollstreckungsvoraussetzungen kümmern muss, insbesondere die Vollstreckungsklausel vorzulegen hat. Gem. § 87 Abs. 1 S. 1 FamFG wird das Gericht im Rahmen der Vollstreckung in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig. Beim Verfahren über den Umgang der Eltern nach § 1684 BGB handelt es sich um ein solches Amtsverfahren (vgl. BGH FamRZ 2021, 1616 Rn. 21), so dass die Vollstreckungsvoraussetzungen bei Annahme der Notwendigkeit der Vollstreckung auch von Amts wegen herbeizuführen sind. Die Erteilung der Vollsteckungsklausel hätte das Familiengericht daher von Amts wegen veranlassen müssen. Außerdem hätte es durch Beiziehung der Akte beim Familiengericht Emmendingen die Zustellungen überprüfen müssen.
3. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im Übrigen liegen hier vor.
a) Die zugrunde liegende gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist vollstreckbar (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), der gemäß § 89 Abs. 2 FamFG gebotene Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung wurde erteilt.
b) Die Mutter hat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhaltes schuldhaft gegen diese Umgangsregelung verstoßen.
Die Mutter ist bereits nach allgemeinen Regeln gehalten, die Kinder zur vereinbarten Zeit bereit zu halten, im Übrigen findet sich hier in Ziffer 5 der Umgangsregelung die Verpflichtung der Mutter, die Kinder u.a. mit Wäsche für den Umgang zu versehen. Außerdem ist die Mutter auch ohne im Titel geregelte konkrete Handlungspflichten gehalten, alle erzieherischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um auf die Kinder zur Ausübung des Umgangskontakts mit dem Vater aktiv einzuwirken. Bereits mit rein passivem Verhalten wird gegen die Verpflichtung zur Herbeiführung des Umgangs verstoßen (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 89 Rn. 10 m.w.N.).
Hier hat die Mutter nicht einmal geltend gemacht, sie hätte auf die Kinder zur Herbeiführung des Umgangs mit dem Vater eingewirkt. Im Übrigen hat der Vater detailliert und unwidersprochen dargelegt, dass die Mutter schon vor seinem Erscheinen den Kindern vermittelt hatte, dass der Umgang des Vaters auszufallen habe, was sich insbesondere durch den Schlafanzug und die geplanten Geburtstage zeigte. Außerdem stellte die Mutter weitere Bedingungen für die Ausgestaltung des Umgangs des Vaters, insbesondere die Reise zu dessen Wohnort, auf. Damit liegen die Voraussetzungen für einen Verstoß vor. Die Mutter kann sich nicht auf das vorangegangene Verhalten des Vaters berufen. Nachdem die vom Vater gewünschte abweichende Vereinbarung zu Übergabeort und -zeit nicht zustande gekommen war, war deutlich, dass die Regelung in der Umgangsvereinbarung weiterhin galt.
c) Der Umstand, dass die Vollstreckungsklausel im Zeitpunkt des Verstoßes noch nicht vorlag, spielt für das Vorliegen eines Verstoßes keine Rolle.
Zwar wird allgemein verlangt, der erforderliche Titel müsse zum Zeitpunkt einer Zuwiderhandlung vollstreckbar sein. Entscheidend ist hierfür aber lediglich, dass die Voraussetzungen der Handlungspflicht für den Schuldner vorliegen und dieser auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen ist (vgl. OLG Celle vom 27.12.2011 - 13 W 110/11, juris Rn. 6). Auf den rein internen Vorgang der Klauselerteilung und den Nachweis der Zustellungen kommt es dabei nicht an. Diese müssen nur vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln vorliegen (vgl. MünchKomm/Gruber, ZPO, 7. Auflage 2025, § 890 Rn. 26) und können auch noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden (vgl. OLG Zweibrücken vom 01.07.2003 - 3 W 111/03, juris Rn. 9).
In der vorliegenden Konstellation kommt noch hinzu, dass die Vollstreckungsklausel nach § 86 Abs. 3 FamFG zunächst nicht erforderlich war, solange die Mutter mit den Kindern im Amtsgerichtsbezirk Emmendingen wohnte. Erst nach dem Umzug wurde nach den obigen Ausführungen die Vollstreckungsklausel nötig.
4. Zur Herbeiführung der Vollstreckungsvoraussetzungen ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG mit § 572 Abs. 3 FamFG die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Familiengericht in der Sache noch nicht entschieden hat (vgl. die Regelung in § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG). Das Familiengericht wird die fehlenden formellen Voraussetzungen nachzuholen und sodann über den Ordnungsmittelantrag zu entscheiden haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 42 FamGKG und richtet sich nach dem Durchsetzungsinteresse des Antragsgegners (vgl. dazu Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 42 FamGKG Rn. 5 m.w.N.).
Tenor:
II. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Festsetzung von Ordnungsmitteln in einem Umgangsverfahren.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eltern der Kinder S., geboren 2011, und M., geboren 2014. Die Kinder leben bei der Mutter. Über den Umgang des Vaters schlossen die Eltern aufgrund einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des damals zuständigen Familiengerichts Emmendingen beim Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - im Termin vom 21.03.2018 (5 UF 12/18) eine Vereinbarung, die u.a. folgende Regelung enthält:
Der Vater hat mit seinen Kindern, M., geboren 2014, und S., geboren 2011, an jedem dritten Wochenende, beginnend mit der jeweils ersten Kalenderwoche des Jahres, Umgang. Er wird die Kinder jeweils am Freitag 17.30 Uhr an der jeweiligen Wohnadresse der Mutter, soweit diese Adresse in Südbaden liegt, abholen und bis Sonntag 17.30 Uhr dorthin zurückbringen. Alternativ kann der Vater in Absprache mit der Mutter die Kinder freitags auch direkt beim Kindergarten abholen.
Das Oberlandesgericht billigte mit Beschluss vom 23.03.2018 die Vereinbarung und erteilte den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG. Die Akten wurden gem. § 8 Abs. 4 S. 1 der Aktenordnung an das Familiengericht Emmendingen zurückgesandt.
Mit Anwaltsschreiben vom 04.03.2024 beantragte der Vater beim mittlerweile örtlich zuständigen Familiengericht Freiburg im Breisgau eine Abänderung der Umgangsregelung u.a. dahin, dass der Umgang freitags bereits um 16 Uhr beginne und die Mutter verpflichtet sei, die Kinder pünktlich zum Flixbus am Hauptbahnhof in Freiburg zu bringen.
Für das am 19.04.2024 beginnende Vaterwochenende teilte der Vater der Mutter vorher mit, dass ihm ein Abholen der Kinder mit dem Auto nicht möglich sei, und bat diese, die Kinder um 16 Uhr zum Flixbus zu bringen, damit er gemeinsam mit den Kindern fahren könne. Zunächst teilte die Mutter mit, dies sei nicht möglich, weil sie einen Termin beim Jugendamt habe. Dies stellte sich als unrichtig heraus. Eine Vereinbarung zwischen den Eltern über Übergabeort und -zeit kam indes nicht zustande. Der Vater übersandte dem Sohn die gebuchten Busfahrkarten. Als der Vater um ca. 15.30 Uhr in Freiburg ankam, erfuhr er per Nachricht von seinem Sohn, dass die Kinder nicht kommen würden. Der Vater war ca. 17.00 Uhr an der Wohnung der Mutter. Die Kinder waren bereits im Schlafanzug und hatten keine Sachen für den Umgang gepackt. Die Mutter erklärte, es sei jetzt zu spät für eine Fahrt, außerdem seien für das Wochenende schon Geburtstagsfeiern geplant. Schließlich verweigerten die Kinder ein Mitkommen, so dass der Umgang nicht zustande kam.
Mit Anwaltsschreiben vom 26.04.2024 beantragte der Vater die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, weil die Mutter den Umgang für das Wochenende vom 19.-21.04.2024 verweigert habe.
Die Mutter trat dem Ordnungsmittelantrag entgegen. Der Vater habe keine vollstreckbare Ausfertigung und keinen Zustellungsnachweis vorgelegt. Sie sei davon ausgegangen, dass der Vater die Kinder um 17.30 Uhr abholen werde. Durch sein chaotisches Verhalten habe der Vater die Kinder verunsichert, so dass sie schließlich nicht mehr hätten mitkommen wollen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.03.2025 wies das Familiengericht Freiburg im Breisgau den Antrag des Vaters ab. Dieser habe keine vollstreckbare Ausfertigung des Billigungsbeschlusses vorgelegt. Der Beschluss wurde dem Vater am 13.03.2025 zugestellt.
Gegen den Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Vaters mit Anwaltsschriftsatz vom 19.03.2025, eingegangen beim Familiengericht am 20.03.2025.
Die Mutter tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.
Mit Beschluss vom 30.04.2025 half das Familiengericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Vaters ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG mit §§ 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie führt gemäß § 87 Abs. 4 FamFG mit § 572 Abs. 3 ZPO zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht.
1. Zu Recht hat das Familiengericht zunächst festgestellt, dass im vorliegenden Fall gem. § 86 Abs. 3 FamFG ein mit einer Vollstreckungsklausel versehener Vollstreckungstitel erforderlich ist, da die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
a) Das gilt hinsichtlich des Vollstreckungstitels des Oberlandesgerichts Karlsruhe zunächst für das Familiengericht Freiburg. Zwar bedarf es über den Wortlaut von § 86 Abs. 3 FamFG hinaus nicht der Vollstreckungsklausel, wenn das erstinstanzlich mit der Sache befasste Familiengericht nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und Rücksendung der Akten einen vom Beschwerdegericht erlassenen Titel vollstreckt, da es - wegen der insgesamt dort verwahrten Akten - auch dann Bestand und Wirksamkeit des Titels umfassend prüfen kann (vgl.Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 87 Rn. 7 m.w.N.). Das für den zu vollstreckenden Titel erstinstanzlich zuständige Familiengericht ist hier aber das Familiengericht Emmendingen gewesen, wo auch die Akten verwahrt werden.
b) Das Erfordernis entfällt im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil das Vollstreckungsverfahren inzwischen in der Beschwerdeinstanz anhängig ist und damit zufälligerweise bei dem Gericht, das den Titel erlassen hat. Nach dem oben dargestellten Sinn und Zweck der Regelung des § 86 Abs. 3 FamFG geht es um die Bündelung der Herstellung der Vollstreckungsvoraussetzungen bei einem einzigen - aktenverwahrenden - Gericht, das hier das Familiengericht Emmendingen ist. Damit entfällt nicht allein durch die Einlegung der Beschwerde das zuvor vorhandene Erfordernis einer Vollstreckungsklausel.
2. Zu Unrecht hat das Familiengericht aber angenommen, dass sich allein der Vater um die Vollstreckungsvoraussetzungen kümmern muss, insbesondere die Vollstreckungsklausel vorzulegen hat. Gem. § 87 Abs. 1 S. 1 FamFG wird das Gericht im Rahmen der Vollstreckung in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig. Beim Verfahren über den Umgang der Eltern nach § 1684 BGB handelt es sich um ein solches Amtsverfahren (vgl. BGH FamRZ 2021, 1616 Rn. 21), so dass die Vollstreckungsvoraussetzungen bei Annahme der Notwendigkeit der Vollstreckung auch von Amts wegen herbeizuführen sind. Die Erteilung der Vollsteckungsklausel hätte das Familiengericht daher von Amts wegen veranlassen müssen. Außerdem hätte es durch Beiziehung der Akte beim Familiengericht Emmendingen die Zustellungen überprüfen müssen.
3. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im Übrigen liegen hier vor.
a) Die zugrunde liegende gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist vollstreckbar (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), der gemäß § 89 Abs. 2 FamFG gebotene Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung wurde erteilt.
b) Die Mutter hat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhaltes schuldhaft gegen diese Umgangsregelung verstoßen.
Die Mutter ist bereits nach allgemeinen Regeln gehalten, die Kinder zur vereinbarten Zeit bereit zu halten, im Übrigen findet sich hier in Ziffer 5 der Umgangsregelung die Verpflichtung der Mutter, die Kinder u.a. mit Wäsche für den Umgang zu versehen. Außerdem ist die Mutter auch ohne im Titel geregelte konkrete Handlungspflichten gehalten, alle erzieherischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um auf die Kinder zur Ausübung des Umgangskontakts mit dem Vater aktiv einzuwirken. Bereits mit rein passivem Verhalten wird gegen die Verpflichtung zur Herbeiführung des Umgangs verstoßen (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 89 Rn. 10 m.w.N.).
Hier hat die Mutter nicht einmal geltend gemacht, sie hätte auf die Kinder zur Herbeiführung des Umgangs mit dem Vater eingewirkt. Im Übrigen hat der Vater detailliert und unwidersprochen dargelegt, dass die Mutter schon vor seinem Erscheinen den Kindern vermittelt hatte, dass der Umgang des Vaters auszufallen habe, was sich insbesondere durch den Schlafanzug und die geplanten Geburtstage zeigte. Außerdem stellte die Mutter weitere Bedingungen für die Ausgestaltung des Umgangs des Vaters, insbesondere die Reise zu dessen Wohnort, auf. Damit liegen die Voraussetzungen für einen Verstoß vor. Die Mutter kann sich nicht auf das vorangegangene Verhalten des Vaters berufen. Nachdem die vom Vater gewünschte abweichende Vereinbarung zu Übergabeort und -zeit nicht zustande gekommen war, war deutlich, dass die Regelung in der Umgangsvereinbarung weiterhin galt.
c) Der Umstand, dass die Vollstreckungsklausel im Zeitpunkt des Verstoßes noch nicht vorlag, spielt für das Vorliegen eines Verstoßes keine Rolle.
Zwar wird allgemein verlangt, der erforderliche Titel müsse zum Zeitpunkt einer Zuwiderhandlung vollstreckbar sein. Entscheidend ist hierfür aber lediglich, dass die Voraussetzungen der Handlungspflicht für den Schuldner vorliegen und dieser auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen ist (vgl. OLG Celle vom 27.12.2011 - 13 W 110/11, juris Rn. 6). Auf den rein internen Vorgang der Klauselerteilung und den Nachweis der Zustellungen kommt es dabei nicht an. Diese müssen nur vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln vorliegen (vgl. MünchKomm/Gruber, ZPO, 7. Auflage 2025, § 890 Rn. 26) und können auch noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden (vgl. OLG Zweibrücken vom 01.07.2003 - 3 W 111/03, juris Rn. 9).
In der vorliegenden Konstellation kommt noch hinzu, dass die Vollstreckungsklausel nach § 86 Abs. 3 FamFG zunächst nicht erforderlich war, solange die Mutter mit den Kindern im Amtsgerichtsbezirk Emmendingen wohnte. Erst nach dem Umzug wurde nach den obigen Ausführungen die Vollstreckungsklausel nötig.
4. Zur Herbeiführung der Vollstreckungsvoraussetzungen ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG mit § 572 Abs. 3 FamFG die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Familiengericht in der Sache noch nicht entschieden hat (vgl. die Regelung in § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG). Das Familiengericht wird die fehlenden formellen Voraussetzungen nachzuholen und sodann über den Ordnungsmittelantrag zu entscheiden haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 42 FamGKG und richtet sich nach dem Durchsetzungsinteresse des Antragsgegners (vgl. dazu Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 42 FamGKG Rn. 5 m.w.N.).
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