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  • · Nachricht · Versäumnisurteil

    Was passiert vollstreckungsrechtlich nach einem Einspruch?

    | Die Redaktion erreichte folgender Fall: Der Gläubiger betreibt aus einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil die Lohn-, bzw. Kontopfändung (Anspruch A bzw. Anspruch D). Der Schuldner legt Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Der Gläubiger fragt sich: Muss er die Pfändung nun einstellen? Müssen bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im Einspruchsverfahren aus der Pfändung vereinnahmte Gelder zurückgezahlt werden, oder kann er die Gelder verrechnen, bzw. nur den zu viel gezahlten Betrag zurückerstatten? |

     

    Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes (Versäumnis-)Urteil Einspruch eingelegt, gilt § 707 ZPO entsprechend (§ 719 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet: Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nach § 719 Abs. 1 S. 2 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

     

    Enthält der gerichtliche Vergleich keine Regelung über Gelder, die der Gläubiger aufgrund des Versäumunisurteils als Vollstreckungstitel bereits erhalten hat, kann er diese Beträge vereinnahmen und muss sie nicht an den Schuldner zurückerstatten. Wenn allerdings mehr vollstreckt wurde, als nach dem Vergleich zu zahlen ist, muss der Gläubiger selbstverständlich den zu viel gezahlten Betrag zurückerstatten. Dies ist eine Frage, die materiell-rechtlich von dem Prozessgericht zu klären ist.

     

    Beim Vergleichsabschluss sollte der Gläubigeranwalt zur Vermeidung von Kostennachteilen unbedingt die BGH-Rechtsprechung beachten (VE 14, 167; VE 10, 102): Wird nämlich ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen Prozessvergleich ersetzt, wonach der Schuldner zur Zahlung eines geringeren Betrags verpflichtet ist, kann der Gläubiger die Erstattung der Kosten aus der zuvor auf der Grundlage des Urteils betriebenen Zwangsvollstreckung in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte.

     

    PRAXISTIPP | Um eine solche negative Kostenfolge zu umgehen, müssen Sie im Vergleich unbedingt hinsichtlich der bisherigen Vollstreckungskosten aus dem Ursprungstitel (hier: Versäumnisurteil) eine anderweitige Regelung treffen. Denn die regelmäßig im Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung umfasst gerade solche (Vollstreckungs-)Kosten nicht, da die Kosten der Zwangsvollstreckung keine Kosten des Rechtsstreits sind.

     

    Deshalb ist es wichtig, im Vergleich zugleich eine Regelung zu treffen, wonach dem Gläubiger die Vollstreckungskosten aus dem Ursprungstitel zu erstatten sind.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 134 | ID 46650961