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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Antragsbefugnis im Ordnungsmittelverfahren

    | Der BGH hat entschieden: Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 S. 2, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs zwar auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt aber nicht für das Ordnungsmittelverfahren, das als selbstständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist. Die Zwangsvollstreckung ist ein vom Erkenntnisverfahren selbstständiges und unabhängiges Verfahren. Die Antragsbefugnis des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO folgt aus § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO und nicht aus § 8 Abs. 3 UWG. |

     

    Sachverhalt

    Ein eingetragener Verein, der die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer fördert, hatte 2018 eine einstweilige Verfügung gegen einen Unternehmer erwirkt, der daraufhin eine Abschlusserklärung abgab. Im November 2021 beantragte der Verein als Gläubiger die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Schuldner wegen erneuter Verstöße gegen das Unterlassungsgebot. Weder vor dem LG noch dem OLG hatte er Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Beide Gerichte befanden, dass der Antrag nach § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO unzulässig sei, da dem Gläubiger die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Die Prozessführungsbefugnis für lauterkeitsrechtliche Ansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG müsse nicht nur im Erkenntnisverfahren, sondern auch bei der Zwangsvollstreckung des titulierten Unterlassungsanspruchs vorliegen. Diese Antragsbefugnis fehle dem Gläubiger seit der Neufassung des § 8 Abs. 3 UWG am 1.12.21, da der Verein aktuell keine der erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Die Doppelnatur der Regelungen in § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG erlaube es dem Titelschuldner, auch im Ordnungsmittelverfahren den Wegfall der Antragsbefugnis des Gläubigers geltend zu machen. Aufgrund des nach dem Stichtag (1.9.2021) gestellten Antrags könne die Übergangsregelung des § 15a Abs. 1 UWG dem Gläubiger nicht helfen. Der BGH ließ die Rechtsbeschwerde des Gläubigers zu, verwies die die Sache jedoch zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück (21.12.23, I ZB 42/23, Abruf-Nr. 240040).

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist richtig. Der BGH betont, dass die Antragsbefugnis im Zwangsvollstreckungsverfahren ausschließlich nach dem Titel oder der Klausel zu beurteilen ist. Das ‒ hier versehentliche ‒ Fehlen oder der nachträgliche Verlust der für die Titelerstellung erforderlichen Klagebefugnis, haben im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Bedeutung. Die Frage, ob der Schuldner das nachträgliche Entfallen der Sachbefugnis des Gläubigers als materiell-rechtliche Einwendung gegen die Zwangsvollstreckung geltend machen kann, bleibt somit offen, da der BGH dies nicht entschieden hat, weil dies gar nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens war. Möglich wären gesonderte Verfahren, wie die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO oder ein Aufhebungsantrag nach § 927 Abs. 1 ZPO.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 75 | ID 49962112