· Fachbeitrag · Unterlassung
Unzulässigkeit der Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel
| Der BGH musste die Frage entscheiden, ob ein Gläubiger weiterhin aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel vollstrecken kann, wenn ihm aufgrund einer Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG die Sachbefugnis entzogen wurde, weil er nicht in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen ist. Das Problem: Unterlassungstitel wirken in die Zukunft. Sie hängen also auch von der fortbestehenden materiellen Anspruchsberechtigung des Gläubigers ab. Tritt eine Gesetzesänderung ein, entfällt ggf. die Legitimation des Gläubigers. Damit stellt sich die Frage, ob und wie Schuldner mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen solche „überholten“ Titel vorgehen können. |
Sachverhalt
Ein nicht eingetragener Wirtschaftsverband hatte erfolgreich gegen ein Unternehmen geklagt und einen Unterlassungstitel erwirkt. Nach einer Gesetzesänderung (§ 8 UWG n. F., § 8b UWG) fehlte ihm die Eintragung und damit die aktuelle Anspruchsberechtigung. Der Schuldner griff daraufhin die Zwangsvollstreckung mit einer Vollstreckungsabwehrklage an. Der BGH entschied, dass die Sachbefugnis des Gläubigers eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist. Entfällt sie nachträglich, kann die Vollstreckung somit für unzulässig erklärt werden (BGH 17.7.25, I ZR 243/24, Abruf-Nr. 249496).
Entscheidungsgründe
§ 767 ZPO gilt, wenn der Schuldner materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhebt.
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