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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Anforderungen an einfache Signatur

    | In der Vollstreckungspraxis reichen Anwälte oft Anträge bzw. Erklärungen als elektronische Dokumente ein, bei denen am Ende nur die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ steht. Diese sind so jedoch nicht wirksam (BGH 7.9.22, XII ZB 215/22, Abruf-Nr. 231699 ). Der BGH: Die einfache Signatur i. S. d. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, z. B. bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe genügt nicht. |

     

    Die Entscheidung birgt die Gefahr von Regressansprüchen. Denn im Fall des BGH wurden Wiedereinsetzung und sofortige Beschwerde wegen eines Formfehlers verworfen.

     

    Die einfache Signatur soll ‒ ebenso, wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur ‒ ermöglichen, den Urheber der schriftlichen Verfahrenshandlung zu identifizieren. Sie soll auch dessen unbedingten Willen verdeutlichen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dazu muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlichem zugeordnet werden kann.

     

    Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfache Signatur soll nämlich sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt.

     

    MERKE | Ein elektronisches Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen (§ 130a Abs. 2 ZPO). Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3, 4 ZPO).

     

    Ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes Dokument darf außer auf einem sicheren Übermittlungsweg auch an das EGVP übermittelt werden (§ 4 Abs. 1 ERVV). Wird bei der Übermittlung einer Erklärung bzw. eines Antrags keine qualifizierte Signatur verwendet, muss der Schriftsatz zumindest einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht sein.

     

    Die einfache Signatur meint dabei die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann z. B. der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2022 | Seite 211 | ID 48687637