28.02.2022 · Nachricht · beA
Elektronische Signatur und einfache Signatur beim PfÜB-Antrag?
Rechtsanwalt R. beantragte für Gläubiger G. per beA, einen PfÜB zu erlassen. Der Schriftsatz war als Absender mit „X.“ signiert, dem Namen eines Mitarbeiters des R., und auf Seite 1 unten weder unterschrieben noch mit dem Namen des R. versehen. Das Vollstreckungsgericht erließ sodann folgende Zwischenverfügung: „Dem Antrag auf Erlass eines PfÜB kann derzeit nicht wegen folgender Mängel entsprochen werden: Zusätzlich zur qeS muss eine einfache Signatur unterhalb des Schriftsatzes stehen, sonst ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht (BAG NJW 20, 3476)“. Zu Recht?
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