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  • · Fachbeitrag · Verbindliche Gerichtsvollzieher-Formulare

    Gerichtsvollzieher bei Geldforderungen beauftragen: Das müssen Sie wissen

    | Seit dem 1.4.16 ist es Pflicht, die verbindlichen Gerichtsvollzieher-Formulare zu nutzen, wenn Geldforderungen vollstreckt werden sollen. Doch in der Praxis sind noch viele Fragen offen. Der folgende Beitrag zeigt daher zum einen Grundlegendes, zum anderen beantwortet er spezielle Fragen, die die Vollstreckungspraxis umtreiben. |

    1. Kein Grundsatz ohne Ausnahme: Formlose Anträge

    In den folgenden drei Fällen dürfen Sie weiterhin formlose Aufträge erteilen:

     

    • Isolierter Zustellungsauftrag an den Gerichtsvollzieher: Hier kann das Formular zwar genutzt werden, zwingend ist dies jedoch nicht.
    • Auch bei der Vollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen ist das Formular nicht Pflicht.

    2. Formularinhalt/Formularaufbau

    Das Formular besteht aus dem Vollstreckungsauftrag und zwei amtlichen Anlagen (= 9 Seiten). Der Vollstreckungsauftrag beinhaltet einen oder mehrere Aufträge an den Gerichtsvollzieher, den bzw. die dieser ausführen muss.

     

    Das Formular beinhaltet insgesamt 17 sog. Module, die in Untermodule unterteilt sind. Hierdurch wird der Formularinhalt zwar verbindlich festgelegt. Ausnahmsweise darf aber abgewichen werden (s.u., 3.). Der Formularinhalt gilt für Papierformulare und besondere elektronische Formulare.

     

    Beachten Sie | Als Modul in diesem Sinne ist jeder Formularteil zu verstehen, der Angaben des Antragstellers enthält, die inhaltlich und formal zusammenhängen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zum Gläubiger und Schuldner enthalten, sowie die vom Gerichtsvollzieher durchzuführenden Aufträge. Ganz allgemein gilt auch hier: Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist (BGH VE 14, 74; https://www.iww.de/ve/kosten-und-gebuehren/vollstreckungskosten-gerichtsvollziehergebuehren-fuer-die-zustellung-der-eintragungsanordnung-f83417).

    3. Zulässige Abweichungen vom Formularzwang

    Entsprechend § 3 Abs. 1 ZVFV ist es erlaubt, dass Sie das Formular an geänderte Rechtsvorschriften anpassen, soweit das Formular damit nicht inhaltlich geändert wird. Hier dürfen Sie also abweichen:

     

    • Keine Eintragungsmöglichkeit: Es ist erlaubt, dass sie Freifelder und frei gestaltete Anlagen verwenden, wenn die entsprechenden Eintragungsmöglichkeiten im Formular fehlen. Sie dürfen also z. B. in den Fällen, in denen die für den Vollstreckungsauftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig in die amtliche Forderungsaufstellung eingetragen werden können, anstelle der amtlichen Forderungsaufstellung eine oder ‒ soweit dies geboten ist ‒ mehrere Anlagen beifügen.

     

    • Nur benötigte Seiten/Module können eingereicht werden: Es reicht aus, wenn Sie nur die vom Antragsteller ausgefüllten Formularseiten einreichen. Ferner ist es zulässig, dass Sie den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher mittels eines ‒ für den konkreten Vollstreckungsauftrag angepassten ‒ Formulars erteilen, das lediglich aus den für den Vollstreckungsauftrag erforderlichen Teilen des Formulars besteht. Dabei dürfen Sie jedoch nicht die Reihenfolge der Module verändern.

     

    • Beachten Sie | Ungeachtet dessen, dass im Einzelfall nicht alle Formularseiten oder alle Module eingereicht werden, umfasst der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher ‒ wie auch beim amtlichen PfÜB-Formular (§ 3 Abs. 4 S. 2 ZVFV) x‒ immer auch die nicht eingereichten Formularseiten oder Module. So soll es erleichtert werden, den Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Unabhängig davon wird dies vor allem für gewerbsmäßig tätige Antragsteller wichtig sein, weil dies letztlich den Papierverbrauch senkt. Werden die Formulare an den Schuldner weitergeleitet, müssen die nicht benötigten Formularseiten ebenfalls nicht benutzt werden, sofern die Formulare verständlich bleiben. Das Modul, in dem der Antragsteller angeben kann, welche Formularseiten sein Vollstreckungsauftrag umfasst, ermöglicht dem Gerichtsvollzieher, nachzuvollziehen, ob der Vollstreckungsauftrag vollständig eingereicht ist. Dies ist jedoch optional. Nutzt der Gläubiger dieses Modul nicht, soll das den Auftrag nicht verzögern.

     

    • Forderungsaufstellung: Auch in Bezug auf die Forderungsaufstellung gilt, dass diese auf den Vollstreckungsauftrag ‒ im Rahmen der für die anderen Module zulässigen Abweichungen ‒ abgestimmt werden kann. Insbesondere ist es zulässig, dass Sie einzelne Teile der Forderungsaufstellung mehrfach verwenden. Dies ist insbesondere wichtig, wenn Sie dem Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag wegen mehrerer Forderungen erteilen bzw. unterschiedliche Zinsläufe darstellt wollen.

     

    • Module können mehrfach verwendet werden: Soll der Gerichtsvollzieher mit einem aus Modulen zusammengesetzten Formular beauftragt werden, muss der Inhalt des Vollstreckungsauftrags verständlich bleiben. Da der Gerichtsvollzieher entlastet werden soll, sind Nachfragen aus Anlass eines unverständlichen Formularinhalts zu vermeiden.

     

    • Beachten Sie | Dies ist vor allem bei mehreren Gläubigern und Schuldnern relevant. Soweit nicht genug Platz ist, Text in die vorgesehenen Felder des Auftrags einzutragen, können Sie die Eintragungsmöglichkeiten im Gerichtsvollzieher-Formular erweitern.
    •  

     

    PRAXISHINWEIS | Immer wieder fragen Leser die Redaktion in diesem Zusammenhang, ob sie im Gerichtsvollzieher-Auftrag z. B. das Modul C (Anlagen zum Auftrag) komplett ausfüllen müssen, selbst wenn sie nur den Vollstreckungstitel übersenden und somit nur einen Punkt ankreuzen würden. Gleiches gilt für Modul P (Hinweise für den Gerichtsvollzieher). Auch hier sind oft nur zwei Felder anzukreuzen, benötigt wird aber für das ganze Modul mehr als eine halbe Seite Platz.

     

    Hierzu hat das AG Mannheim als ‒ soweit ersichtlich ‒ erstes Gericht mit Beschluss vom 1.8.16 (7 M 27/16) Stellung genommen. Das AG: Im verbindlichen Antragsformular dürfen nicht nur unbenutzte ganze Module, sondern auch nicht verwendete Unterpunkte eines Moduls weggelassen werden. Im zu beurteilenden Fall erteilte der Gläubiger mittels amtlichem Gerichtsvollzieher-Formular den Vollstreckungsauftrag. Der Antrag enthielt unter Modul A nur die Module A1 bis A5. Die Module A6 bis A8 ließ der Gläubiger weg. Der Obergerichtsvollzieher wies den Vollstreckungsauftrag zurück, da dieser nicht den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 2 Abs. 5 GVFV i. V. m. § 5 S. 1 GVFV entspreche. Denn durch das Weglassen von A6 bis A8 seien die Module des Auftrags unzulässig gekürzt worden.

     

    Die Entscheidung ist richtig. Denn so zu kürzen, entspricht dem Willen des Verordnungsgebers, durch den zwingenden Gebrauch der Formulare den Papierverbrauch zu senken (BT-Drucksache 336/15, S. 18 unter B. zu § 2 Abs. 3). Zwar darf nach § 1 S. 1 GVFV vom verbindlichen Formular nicht abgewichen werden. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 GVFV genügt es aber, wenn der Antragsteller beim Gerichtsvollzieher nur die Module des Formulars einreicht, die Angaben des Antragstellers enthalten. Module können weggelassen bzw. unausgefüllt bleiben, soweit die darin enthaltenen Aussagen auf den jeweiligen Sachverhalt oder Auftrag nicht zutreffen und Sinn und Klarheit im Übrigen gewahrt bleiben.

     

    Die Zielsetzung, den Papierverbrauch zu senken, lässt sich nicht erreichen, wenn man verlangen würde, mit jedem Vollstreckungsauftrag den vollständigen Text unter den mit Großbuchstaben markierten Punkten einzureichen. Dafür besteht auch inhaltlich keine Notwendigkeit: Hat der Schuldner, wie im vorliegenden Fall, keinen gesetzlichen Vertreter, keinen Bevollmächtigten und kein Geschäftszeichen, dann ist es eine inhaltlose Förmelei, auf der Vorlage der nicht ausgefüllten Unterpunkte A6, A7 und A8 zu bestehen.

     

     

    4. Elektronisch ausfüllbares, auslesbares Formular möglich

    Die Länder dürfen das Gerichtsvollzieher-Formular in elektronisch ausfüllbarer Form anbieten, sodass der Gläubiger es in Papierform einreichen kann. Damit die Daten aus einem in Papierform eingereichten Formular elektronisch weiter verarbeitet werden, kann dieses elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen.

    5. Elektronische Bearbeitung möglich

    Die Länder dürfen zulassen, dass in den Anlagen bestimmte Formulare angepasst werden. Jedoch darf nicht deren Inhalt verändert oder das Verständnis erschwert werden, wenn die Formulare in elektronischer Form ausgefüllt und dem Gericht als strukturierter Datensatz übermittelt werden.

    6. Das gilt bei der Vorpfändung

    Auch eine Vorpfändung können Sie mit dem amtlichen Formular beantragen. Hierfür ist das Modul J ‒ Vorpfändung (§ 845 ZPO) ‒ vorgesehen:

     

    • Modul J
    J

    Vorpfändung (§ 845 ZPO)

    Anfertigung der Benachrichtigung über die Vorpfändung und Zustellung sowie unverzügliche Mitteilung über die Vorpfändung

     

    ☐ für pfändbare Forderungen, die der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher bekannt sind oder bekannt werden

    ☐ für folgende Forderungen:                                                              

     

     

    Beachten Sie | Das Modul J sieht nur vor, dass der Gerichtsvollzieher als staatliches Vollstreckungsorgan die Vorpfändung selbst anfertigt und zugleich damit beauftragt wird, sie zuzustellen. Hierbei haben Sie zwei Möglichkeiten:

    • Der Gerichtsvollzieher fertigt die Vorpfändung an, nachdem ihm entsprechende Forderungen bekannt geworden sind und er die Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 126 GVGA) geprüft hat. Dann stellt er sie dem Drittschuldner zu.
    • Sie können den Gerichtsvollzieher aber auch hinsichtlich dem Gläubiger bekannter Forderungen einzeln beauftragen. Hier müssen Sie dem Gerichtsvollzieher die genauen Angaben mitteilen, z. B. die Drittschuldnerbezeichnung und die zu pfändende(n) Forderung(en). Dann müssen Sie im zweiten Kästchen ein Kreuzchen setzen. Der Gerichtsvollzieher fertigt nun eine Vorpfändungsbenachrichtigung an und stellt sie dem Drittschuldner zu.

     

    a) Formale Anforderungen

    Die Vorpfändung muss alle Anforderungen des späteren PfÜB erfüllen. Das heißt: Sie müssen Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner, Forderung, wegen der vollstreckt wird, sowie die Forderung, die gepfändet werden soll, angegeben. Die zu pfändende Forderung muss so bezeichnet sein, dass über die Identität der Vorpfändung später keine Zweifel aufkommen können (BGH Rpfleger 05, 450).

     

    b) Sonderfall: Gläubiger fertigt Vorpfändung an

    Nicht durch Modul J geregelt ist der Fall, dass der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher eine selbst angefertigte Vorpfändung übergibt. Hier müssen Sie im Modul C im Freifeld (ganz unten) „Vorpfändungsbenachrichtigung“ eintragen. Zusätzlich müssen Sie im Modul D (Zustellung) ein Kreuzchen setzen.

     

    • Modul C
    C

    die Anlage/-n

    Dazu bitte die Hinweise zum Ausfüllen und einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2 des Formulars) beachten

    ☒ Vollstreckungstitel(Titel bitte nach Art, Gericht/Notar/Behörde, Datum und Geschäftszeichen bezeichnen)

                                                                                                             

                                                                                                             

                                                                                                             

    ☐ Vollmacht

    ☐ Geldempfangsvollmacht

    ☐ Forderungsaufstellung gemäß der Anlage 1 des Formulars

    ☐ Forderungsaufstellung gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters                                  

    ☐ Anwaltskosten für weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß zusätzlicher Anlage/-n                                  

    ☐ Inkassokosten gemäß § 4 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) gemäß Anlage/-n                           

                                                                                                             

    ☒ Vorpfändungsbenachrichtigung

     
    • Modul D
    D

    ☒ Zustellung

     

     

    7. Vorteile der Selbstzustellung nutzen

    Im Antrag auf Erlass eines PfÜB können Gläubiger beantragen, dass sie selbst die Zustellung des erlassenen PfÜB veranlassen. Diese Vorgehensweise kann erhebliche Vorteile haben.

     

    Insbesondere bei mehreren im amtlichen Formular aufgeführten Drittschuldnern bietet es sich an, die Zustellung selbst zu veranlassen. Dann wird der PfÜB nicht in der Reihenfolge der genannten Drittschuldner abgearbeitet, was bei mehreren Drittschuldnern lange dauern kann. Der Gerichtsvollzieher stellt vielmehr am Ort des jeweiligen Drittschuldners im direkten Auftrag des Gläubigers zu. So kann nahezu gleichzeitig bei sämtlichen Forderungen ein Pfandrecht begründet werden (§ 829 Abs. 3 ZPO; VE 15, 178).

     

    Einzelheiten zur Vorgehensweise finden Sie hier: https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/gerichtsvollzieherformular-vorteile-der-selbstzustellung-nutzen-f95438

    8. So wird das Formular ausgefüllt

     

    • Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher

    zur Vollstreckung von Geldforderungen

    ☐ Amtsgericht

    ☐ Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge

    ☐ Geschäftsstelle

    ☐ Frau/Herrn Haupt-/Ober-/Gerichtsvollzieher/in

    Kontaktdaten des

    ☐ Gläubigers

    ☐ Gläubigervertreters

     

                                                                       

    Telefon

                                                                       

    Fax

                                                                       

    E-Mail

                                                                       

    rechtsverbindliche elektronische Kommunikationswege (z. B. De-Mail, EGVP, bes. Anwaltspostfach)

                                                                       

    Geschäftszeichen

     

    ☐ Der Gläubiger beabsichtigt, für die Gerichtsvollzieherkosten ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

                                                                       

     

                                                                       

    Straße, Hausnummer

                                                                       

    Postleitzahl, Ort

     

     

    In diesem Abschnitt des Formulars muss sich der Gläubiger bereits dafür entscheiden, wie er den Vollstreckungsauftrag erteilt. Dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen, nämlich

    • an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge (vgl. § 33 GVO, § 31 Abs. 1 GVGA),
    • unmittelbar an den zuständigen GV persönlich (§§ 3, 17 GVO), oder
    • an die Geschäftsstelle des Gerichts (§ 753 Abs. 2 S. 1 ZPO). Diese Möglichkeit der Auftragserteilung spielt allerdings in der Praxis so gut wie keine Rolle.

     

    Darüber hinaus sollte der Gläubiger im rechten Teil dieses Abschnitts seine Kontaktdaten angeben. Dies erleichtert dem Gerichtsvollzieher die Arbeit.

     

    Ebenso sollte der Gläubiger ankreuzen, dass er dem Gerichtsvollzieher ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. Grund: Gemäß § 4 Abs. 1 GVKostG kann der Gerichtsvollzieher den Auftrag von einem Vorschuss abhängig machen. Eine Ausnahme gilt im Fall der PKH-Bewilligung (§ 4 Abs. 1 S. 3 GVKostG und Modul P3).

     

    Wird kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, kann dies zur Folge haben, dass der Gerichtsvollzieher, bevor er den Auftrag durchführt, zunächst den Eingang eines angeforderten Kostenvorschusses abwartet. Das kann zu einer zeitlichen Verzögerung und damit Nachrangigkeit gegenüber anderen potenziellen Gläubigern führen.

     

    9. Vollstreckung mit Durchsuchungsbeschluss fortsetzen: kein Formularzwang

    In der Praxis kommt es immer wieder zu folgender Situation: Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mittels amtlichem Formular mit der Sachpfändung. Der Schuldner verweigert dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zur Wohnung. Daraufhin erhält der Gläubiger die Vollstreckungsunterlagen nebst Gerichtsvollzieher-Protokoll zurück. Der Gläubiger beantragt einen Durchsuchungsbeschluss gemäß § 758a ZPO, der auch erlassen wird.

     

    Besonders schön: Der Gläubiger darf dem Gerichtsvollzieher den Beschluss formlos zuschicken, damit dieser weiter vollstreckt, und muss hierfür kein amtliches Formular verwenden. Das gilt, da es sich nicht um einen neuen Vollstreckungsauftrag handelt, sondern der alte fortgeführt wird. Es genügt, zu formulieren, dass „die Vollstreckung gemäß des ursprünglichen Vollstreckungsantrags weiter zu betreiben ist“.

    Quelle: ID 44690640