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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Mehrere Drittschuldner: Effektive Vollstreckung fängt mit dem richtigen Antrag an

    | Oft werden mit dem amtlichen PfÜB-Formular mehrere Ansprüche des Schuldners bei unterschiedlichen Drittschuldnern gepfändet, die in verschiedenen AG-Bezirken wohnen. Insofern muss der Gläubiger auf Seite 3 bzw. 5 mehrere Drittschuldner nennen und seinen Anspruch bezeichnen. Regelmäßig beantragen Gläubiger dabei, dass der Gerichtsvollzieher den PfÜB gemäß § 840 ZPO unter Vermittlung der Geschäftsstelle zustellt. Hier können Sie Zeit sparen, wenn sie folgende Hinweise beachten. |

    1. Das ist zu beachten, wenn Sie die Drittschuldner eintragen

    Tragen Sie mehrere Drittschuldner in die amtlichen PfÜB-Formulare ein, sollten Sie prüfen, bei welchem der Drittschuldner besonders aussichtsreich gepfändet werden kann. Der Grund liegt in § 121 Abs. 2 S. 7, 8, 9 GVGA:

     

    • § 121 Abs. 2 S. 7, 8, 9 GVGA: Zustellung bei mehreren Drittschuldnern

    Sollen mehrere Drittschuldner, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken wohnen, aber in einem Pfändungsbeschluss genannt sind, zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden, so führt zunächst der für den zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung an die in seinem Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner aus. Hiernach gibt er den Pfändungsbeschluss an den Gerichtsvollzieher ab, der an die im nächsten Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner zustellen muss. Dieser verfährt ebenso, bis an sämtliche Drittschuldner zugestellt ist.

     

    • Beispiel: So gehen die Gerichte vor

    Gläubiger G. pfändet wegen einer titulierten Forderung von 5.000 EUR folgende Ansprüche des Schuldners:

     

    Forderung aus Anspruch

    A (an Arbeitgeber)

    B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)

     

    Art der Sozialleistung:                                                                  

     

    Konto-/Versicherungsnummer:                                                                  

    C (an Finanzamt)

    D (an Kreditinstitute)

    E (an Versicherungsgesellschaften)

     

    Konto-/Versicherungsnummer:                                                                  

    F (an Bausparkassen)

    G

    gemäß gesonderter Anlage(n)                                                                  

    Auf Seite 3 bzw. 5 nimmt er folgende Eintragungen vor:

     

    Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)

     

    Herr/Frau/Firma ...

    XY-GmbH, Mainz (Anspruch A) ...

    Finanzamt Koblenz ... (Anspruch C) ...

    Postbank AG, Frankfurt/M. (Anspruch D) ...

     

    Nach Erlass des PfÜB leitet die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts den Beschluss an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim AG Mainz weiter. Der dort zuständige Gerichtsvollzieher stellt Drittschuldner D. (Arbeitgeber) den PfÜB zu und fordert ihn auf, die Drittschuldnererklärung abzugeben. Sobald dies geschieht, leitet er den PfÜB an den zuständigen Gerichtsvollzieher in Koblenz weiter. Dieser stellt nach § 840 ZPO den Beschluss dem Finanzamt zu. Dann wird der Beschluss an den jeweiligen Gerichtsvollzieher beim AG Frankfurt/M. weitergeleitet.

    2. Diese Handlungsalternativen bestehen

    Der PfÜB wird also stets in der Reihenfolge der genannten Drittschuldner abgearbeitet. Bei mehreren Drittschuldnern dauert es daher entsprechend lange, bis auch an den letzten zugestellt ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Nennen Sie daher unbedingt die Drittschuldner in der Reihenfolge, in der Sie meinen, am aussichtsreichsten pfänden zu können. Wegen der im Beispiel beschriebenen Verzögerung, sollten Sie zunächst eine Vorpfändung gemäß § 845 ZPO beantragen, um dadurch ein Pfandrecht zu begründen. Hierbei müssen Sie beachten, dass der PfÜB dann innerhalb eines Monats dem jeweiligen Drittschuldner gemäß § 829 Abs. 3 ZPO zugestellt sein muss, damit das Pfändungspfandrecht auf den Vorpfändungszeitpunkt zurückwirkt. Erkennen Sie, dass diese Frist nicht gewahrt werden kann, empfiehlt es sich, eine weitere Vorpfändung zu erwirken. Die Monatsfrist beginnt dann erneut zu laufen.

     

    Sie können aber auch, wenn Sie den PfÜB beantragen, auf Seite 1 des amtlichen Formulars beantragen, dass die Zustellung selbst veranlasst wird.

     

    Beantragen Sie zudem mittels eines separaten Anschreibens an das Gericht, pro aufgeführtem Drittschuldner eine weitere Ausfertigung des erlassenen PfÜB. Grund: Nach Erlass des PfÜB sendet die Geschäftsstelle die jeweilige Ausfertigung an den Gläubiger zurück. Dieser kann dann dem jeweiligen Gerichtsvollzieher eine Ausfertigung mit dem Auftrag zur Zustellung nach § 840 ZPO an den jeweiligen Drittschuldner übersenden. Insofern kann das jeweilige Pfandrecht nahezu gleichzeitig entstehen.

     

    Achtung | Pro weiterer Ausfertigung des PfÜB wird auch gesondert an den Schuldner zugestellt (§ 829 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 121 Abs. 2 GVGA). Insofern fallen mehrfach Gerichtsvollzieherkosten an. Dies sollten Sie zuvor im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse beachten und mit Ihrem Mandanten besprechen. Auch könnte es Probleme bei der „Notwendigkeit“ im Rahmen des § 788 ZPO geben.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 178 | ID 43569031