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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Freiberuflerbezüge auch rückwirkend pfändbar

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Versorgungsbezüge von Kammerangehörigen (hier: Architekt) unterliegen der Pfändung, ebenso wie Arbeitseinkommen. Der BGH hat hierzu entschieden, dass die Pfändung der Versorgungsbezüge sowohl für die Vergangenheit, Gegenwart als auch Zukunft gilt. Dies schließt die Möglichkeit ein, einen Leistungsantrag rückwirkend zu stellen. Sogar, wenn der Schuldner, der die Regelaltersgrenze überschritten hat und keinen Antrag stellt, kann der Gläubiger dies für ihn tun. Infolgedessen bleibt dem Architekten nur das pfändungsfreie Einkommen. |

     

    • Leitsätze: BGH 5.7.23, VII ZB 3/20
    • 1. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar.
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    • 2. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne Weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen.
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    • 3. Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Satzung AK BW) für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht, einen Leistungsantrag nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW ‒ auch rückwirkend ‒ zu stellen, umfasst. Dem steht der sozialrechtlich gebotene Schutz des unpfändbaren Stammrechts eines berufsständischen Altersruhegelds nicht entgegen.

    (Abruf-Nr. 236437)

     

    Sachverhalt

    Schuldner S. hatte als Architekt Schulden von nahezu 250.000 EUR angehäuft. Ein vorrangiger Gläubiger G. 1 hatte wegen knapp 190.000 EUR die Ansprüche aus seiner Architektenkammer-Versorgungskasse bereits gepfändet. Ein weiterer Gläubiger G. 2 pfändete wegen ca. 64.000 EUR ebenfalls in das Altersruhegeld. Obwohl S. die Altersgrenze bereits im Jahr 2015 erreicht hatte, hatte er bisher keinen Antrag auf Auszahlung seiner Bezüge gestellt. Im Rahmen der Pfändung stellte G. 2 den Antrag auf Auszahlung der Bezüge und forderte auch rückwirkend das bisher aufgelaufene Ruhegeld.