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  • 25.07.2023 · IWW-Abrufnummer 236437

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 05.07.2023 – VII ZB 3/20

    1. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03 , BGHZ 160, 197 ; Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 43/06 , MDR 2007, 907).

    2. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 401 , 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen.

    Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Satzung AK BW) für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht, einen Leistungsantrag nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW - auch rückwirkend - zu stellen, umfasst. Dem steht der sozialrechtlich gebotene Schutz des unpfändbaren Stammrechts eines berufsständischen Altersruhegelds nicht entgegen.


    Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher
    beschlossen:

    Tenor:

    Auf die Rechtsmittel der Rechtsbeschwerdeführerin wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 22. März 2018 unter "Anspruch G c)" hinsichtlich des Ausspruchs "ohne Abzug der für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen nach den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO i.V.m. der Tabelle zum § 850c Abs. 3 ZPO " aufgehoben. Der weitergehende Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird abgelehnt.

    In diesem Umfang werden die Beschlüsse des Landgerichts Tübingen vom 6. Dezember 2019 und des Amtsgerichts Reutlingen vom 12. Juli 2019 aufgehoben.

    Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

    Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens tragen die Rechtsbeschwerdeführerin zu 75% und der Gläubiger zu 25%.

    Gründe

    I.

    1

    Der Gläubiger betreibt gegen H. W. (nachfolgend: Schuldner) auf Grund titulierter Zahlungsansprüche die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner ist Mitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-Württemberg (im Folgenden: Drittschuldner) und erreichte vor dem 1. September 2015 die in der Satzung des Drittschuldners (im Folgenden: Satzung AK BW) definierte Regelaltersgrenze für den Bezug von Altersruhegeld. Einen Antrag auf Gewährung einer Altersruhegeldrente hat er bei dem Drittschuldner bisher nicht gestellt.

    2

    Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 22. März 2018 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen mit - soweit vorliegend von Bedeutung - folgendem Inhalt:

    3

    In seiner "Drittschuldnererklärung nach § 840 Zivilprozessordnung (ZPO) " hat der Drittschuldner mitgeteilt, dass die Forderung anerkannt werde. Altersruhegeld werde erstmals am 1. September 2015 gezahlt. Der Schuldner habe noch keine Altersrente beantragt. Die Pfändung könne nur gemäß §§ 850a - 850i ZPO erfolgen. Es bestünden bereits vorrangig zu erfüllende sonstige Forderungen von drei Gläubigern in Höhe von insgesamt 191.037,24 €.

    4

    Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Schuldner mit beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 3. Mai 2018 eingegangenem Schriftsatz "Erinnerung gem. § 766 ZPO " eingelegt. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Schuldner mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt, mit der er in erster Linie die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehrt hat.

    5

    Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und ist die Rechtsbeschwerdeführerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden.

    II.

    6

    Die Rechtsbeschwerdeführerin ist nunmehr anstelle des Schuldners Beteiligte des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Nachdem der Schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verloren hat, ist der Rechtsbeschwerdeführerin die Befugnis zugefallen, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Sie ist daher seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verfahrensbeteiligte kraft Amtes.

    7

    Das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Diese Vorschrift ist bei Pfändungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05 Rn. 8 ff., BGHZ 172, 16 ).

    III.

    8

    Die zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.

    A.

    9

    Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, neben dem Recht auf laufende Ruhegeldbezüge seien das Guthaben aus dem Anspruch auf Zahlung der Altersrente für die Vergangenheit ohne Abzug der für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen sowie das Gestaltungsrecht des Schuldners, den Antrag auf Zahlung der Altersrente für die Vergangenheit mit Rückwirkung zum 1. September 2015 (hilfsweise ohne Rückwirkung) zu stellen, rechtmäßig gepfändet.

    10

    Der Pfändbarkeit stehe nicht entgegen, dass der Anspruch auf Altersruhegeld gemäß § 36 Abs. 1 Satzung AK BW weder übertragbar noch pfändbar sei, denn aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift seien gegenwärtige wie auch künftige Zahlungsansprüche eines Schuldners gegen ein Versorgungswerk, welches landesgesetzlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet sei, übertragbar und pfändbar.

    11

    Pfändbar sei auch das Recht des Schuldners, die Auszahlung der Altersruhegeldleistungen zu beantragen. Dieses Recht stelle eine rein formelle Voraussetzung für den Leistungsbezug dar. Ob solche Leistungsantragsrechte zusammen mit den Leistungsansprüchen gepfändet werden könnten, bestimme sich nach Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles. Stelle ein Schuldner den Antrag auf den Bezug auf Altersruhegeld treu widrig nicht, um dem Gläubiger die Realisierung seiner Forderung zu verwehren, genieße dessen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Interesse Vorrang vor dem Interesse des Schuldners. Diesem sei gemäß § 54 Abs. 4 SGB I in Verbindung mit §§ 850c ff. ZPO das für seinen Lebensunterhalt Benötigte zu belassen. Vorliegend bestünde indes kein Anhalt dafür, dass der Schuldner im Falle der Pfändung seiner Bezüge mittellos sei, denn andernfalls hätte er selber auf deren Erhalt angetragen. Er verweigere vielmehr dem Gläubiger treuwidrig den Zugriff hierauf. Dass er von einer Antragstellung abgesehen habe, um seiner Ehefrau und seinen Abkömmlingen eine höhere Anwartschaft nach seinem Ableben zu ermöglichen, führe nicht dazu, dass die Interessen des Gläubigers dahinter zurückstehen müssten.

    B.

    12

    Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung im Wesentlichen stand.

    13

    1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet erfolglos, dass die ausgesprochene Pfändung von Altersruhegeldansprüchen des Schuldners gegen den Drittschuldner unzulässig sei, da der Gläubiger angesichts vorrangiger Pfändungen der Versorgungsansprüche für Forderungen in einer Gesamthöhe von 191.037,24 € keine Zahlungen zu erwarten habe.

    14

    a) Nach § 803 Abs. 2 ZPO hat eine Pfändung zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt. Steht die Pfändung von Forderungen oder anderen Vermögensrechten in Rede ( §§ 828 ff. ZPO ), ist die Annahme einer nach § 803 Abs. 2 ZPO unzulässigen, weil zwecklosen Pfändung grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn der Nennwert der Forderung respektive des Vermögensrechts einen die Vollstreckungskosten übersteigenden Verwertungserlös nicht erwarten lässt (vgl. MünchKommZPO/Gruber, 6. Aufl., ZPO, § 803 Rn. 72 m.w.N.; Loyal in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, ZPO, 7. Aufl., § 803 Rn. 12). Hingegen kann die Zwecklosigkeit einer Pfändung nicht allein deswegen bejaht werden, weil das zu pfändende Vermögensrecht Gegenstand vorrangiger Pfändungen ist und zunächst keine Aussicht auf einen die Vollstreckungskosten übersteigenden Erlös besteht. Denn weder in dem Verfahren auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses noch in dem sich gegebenenfalls anschließenden Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren kann zuverlässig beurteilt werden, ob die vorrangig ausgebrachten Pfändungspfandrechte in Wegfall geraten, weil beispielsweise die bevorrechtigten Gläubiger infolge anderweitiger Sicherung oder auf sonstige Weise befriedigt werden oder auf die Pfändung verzichten ( § 843 ZPO ). Das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinen eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten eignet sich für Feststellungen, die die Annahme einer zwecklosen Pfändung von Forderungen tragen könnten, im Regelfall nicht.

    15

    b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann dem Gläubiger ebenfalls das allgemeine Rechtsschutzinteresse an der Pfändung nicht abgesprochen werden. Dieses fehlt, wenn ein Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckungsmaßnahme hat ( BGH, Beschluss vom 18. Juli 2002 - IX ZB 26/02 , BGHZ 151, 384 , juris Rn. 12), weil etwa dieser offensichtlich die Eignung fehlt, zu seiner Befriedigung beizutragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1982 - 1 BvL 34/80 , BVerfGE 61, 126, juris Rn. 25 f.). Eine solche Prognose lässt sich indes - wie dargelegt - nicht darauf stützen, dass das zu pfändende Vermögensrecht Gegenstand vorrangiger Pfändungen ist und angesichts dessen eine Befriedigung zunächst wenig wahrscheinlich sein könnte.

    16

    2. Die Pfändung der dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Altersrente ("Anspruch B") ist unter Beachtung der Regelungen des Vollstreckungsverfahrens rechtmäßig erfolgt. Insbesondere ist die gepfändete Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet und steht der Pfändung das Abtretungs- und Verpfändungsverbot nach § 36 Abs. 1 Satzung AK BW nicht entgegen.

    17

    a) Die Forderungsbezeichnung ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für den Pfändungsbeschluss, da durch sie der Pfändungsgegenstand bestimmt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - VII ZB 10/20 Rn. 15). Die Bestimmtheit der Bezeichnung ist nicht nur für die am Vollstreckungsverfahren Beteiligten von Bedeutung. Da die Pfändung ein Veräußerungsverbot bewirkt ( §§ 135 , 136 BGB ), das heißt im verfügungsrechtlichen Sinn zu einer Belastung führt, muss auch für unbeteiligte Personen der Pfändungsgegenstand erkennbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1984 - X ZR 39/83 , BGHZ 93, 82 , juris Rn. 18). Zur Bestimmung der Forderung ist in entsprechender Anwendung von § 133 BGB der Pfändungsbeschluss auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1984 - X ZR 39/83 , BGHZ 93, 82 , juris Rn. 19).

    18

    Auf dieser Grundlage ergibt sich aus dem Pfändungsbeschluss vom 22. März 2018 auch für am Vollstreckungsverfahren nicht Beteiligte, dass die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Altersrente gepfändet sind. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass in dem durch Ankreuzen in Bezug genommenen "Anspruch B" des Pfändungsbeschlusses die "Art der Sozialleistung" sowie die "Konto-/Versicherungsnummer" nicht bezeichnet sind und es sich bei den Ansprüchen des Schuldners gegen den Drittschuldner nicht um Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch handelt. Aus dem Zusammenhang mit "Anspruch G" wird aber deutlich, dass mit dem "Anspruch B" die laufenden und künftigen Forderungen gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Altersruhegeld, und damit ein der gesetzlichen Rente als Sozialleistung ( § 23 SGB I ) entsprechender Anspruch erfasst ist.

    19

    b) Der Pfändung der Ansprüche auf Altersruhegeld steht ein Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satzung AK BW nicht entgegen.

    20

    Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. § 36 Abs. 1 Satzung AK BW bestimmt, dass Ansprüche aus dem Versorgungsverhältnis, und damit auch die Ansprüche auf Zahlung von Altersruhegeld (§ 25 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung AK BW), nicht übertragen werden können. § 851 Abs. 1 ZPO bedarf indes im Zusammenspiel mit § 36 Abs. 1 Satzung AK BW einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung dahin, dass diese Ansprüche zumindest wie Arbeitseinkommen gemäß §§ 850a ff. ZPO pfändbar sind, um dem nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Befriedigungsrecht eines Gläubigers Rechnung zu tragen. Insoweit gelten hier in der Sache die gleichen Erwägungen, wie sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits in Bezug auf Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03 , BGHZ 160, 197 , juris Rn. 7 ff.) und Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 43/06 Rn. 7 ff., MDR 2007, 907) angestellt worden sind.

    21

    3. Die Vollstreckung in den "Anspruch auf Zahlung der Altersrente für die Vergangenheit (rückwirkend zum 01.09.2015)" hält einer rechtlichen Überprüfung nur insoweit nicht stand, als die Pfändung "ohne Abzug der für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Freigrenzen nach den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO " erfolgt ist.

    22

    a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, dem Gläubiger fehle für die Pfändung von Altersruhegeld für die Vergangenheit das Rechtsschutzbedürfnis, da der Schuldner keinesfalls einen entsprechenden Antrag bei dem Drittschuldner stellen werde und zugunsten des Gläubigers das Antragsrecht nicht gepfändet werden könne, ist das unzutreffend. Unabhängig davon, ob das Antragsrecht auf den Gläubiger übergegangen ist (siehe dazu Rn. 31 ff.), besteht das Rechtsschutzbedürfnis, um den Gläubiger für den nicht vorhersehbaren Fall eines Antrags des Schuldners zu sichern. Dass der Schuldner nach seinem Vortrag zur Zeit nicht beabsichtigt, einen Antrag zu stellen, ist unerheblich.

    23

    b) Ein Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satzung AK BW steht der Pfändung von Altersruhegeld für die Vergangenheit ebenso wenig entgegen wie der Pfändung laufender Altersruhegeldansprüche (siehe dazu Rn. 19).

    24

    c) Soweit jedoch der Pfändungsbeschluss anordnet, dass die Pfändungsfreigrenzen (siehe §§ 850c ff. ZPO ) keine Anwendung finden, gibt es dafür keine vollstreckungsrechtliche Grundlage.

    25

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Ansprüche auf Zahlung von Altersruhegeld gegen berufsständische Versorgungswerke (nur) innerhalb der Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03 , BGHZ 160, 197 , juris Rn. 10 ff.; Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 43/06 Rn. 6, MDR 2007, 907). Dieser Pfändungsschutz findet auch bei der Pfändung rückständiger Ansprüche auf Zahlung von Altersruhegeld Anwendung.

    26

    aa) Erstreckt sich die Pfändung auf Ansprüche, die für vergangene Zeiträume zu leisten waren, aber bisher noch nicht erfüllt worden sind, und deshalb auf einmal nachgezahlt werden sollen, hat dies nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO keinen Einfluss auf den für den jeweiligen Zeitabschnitt maßgeblichen Pfändungsschutz. Bei einer Anhäufung von Altersruhegeldzahlungen aus mehreren Monaten ist daher der pfändbare Gesamtbetrag zu ermitteln, indem die für jeden einzelnen Monat jeweils pfändbaren Beträge fiktiv festgestellt und addiert werden (vgl. BAG, Beschluss vom 28. August 2001 - 9 AZR 611/99 , BAGE 99, 5, juris Rn. 16 - für Arbeitseinkommen; Ahrens,ZVI 2018, 173, 174). Dabei spielt es aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit keine Rolle, für wie viele Monate eine Nachzahlung erfolgt.

    27

    bb) Anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung - nicht aus dem sozialrechtlichen "Aktualitätsgrundsatz" und dem Umstand, dass der Schuldner bisher keinen Leistungsantrag gestellt hat.

    28

    (1) Der sozialrechtliche "Aktualitätsgrundsatz" wird im Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfeleistungen zur Sicherung des Existenzminimums für vergangene Zeiträume diskutiert und beruht auf der Überlegung, dass Sozialhilfeleistungen ihren Zweck - Sicherung einer menschenwürdigen Existenz - nicht mehr erreichen könnten, wenn sie für in der Vergangenheit liegende Zeiträume gewährt werden sollen; hieraus sei zu folgern, dass ihre Nachzahlung nicht verlangt werden könne (vgl. Pattar in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 3. Aufl. 2019, Kapitel 10 Rn. 41 ff. m.w.N.).

    29

    Mit staatlichen Sozialhilfeleistungen sind indes die von dem Drittschuldner zu erbringenden Altersruhegeldzahlungen nicht vergleichbar. Auf diese Leistungen besteht nach der Satzung des Drittschuldners ein klagbarer Anspruch und zwar auch dann, wenn sie für vergangene Zeiträume zu leisten sind.

    30

    (2) Der Umstand, dass der Schuldner bisher keinen Antrag auf Zahlung des Altersruhegelds gestellt hat, ist vollstreckungsrechtlich unerheblich, da die Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c ff. ZPO dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse dienen und grundsätzlich nicht zu seiner Disposition stehen ( BGH, Urteil vom 20. November 1997 - IX ZR 136/97 , BGHZ 137, 193 , juris Rn. 17).

    31

    4. Die "Pfändung" des Gestaltungsrechts des Schuldners, den Antrag auf Zahlung des Altersruhegeldes - auch rückwirkend - zu stellen, ist zu Recht ausgesprochen worden. Das Recht, diesen Antrag zu stellen, kann zwar nicht selbständig gepfändet werden, es ist aber mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung von Altersruhegeld in entsprechender Anwendung von § 401 BGB auf den Schuldner übergegangen. Dieser Übergang kann zur Klarstellung im Pfändungsbeschluss ausgesprochen werden.

    32

    a) Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 401 , 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen.

    Daraus folgt einerseits, dass es einer gesonderten Neben- und Hilfspfändung nicht bedarf, und andererseits, dass diese Nebenrechte nicht selbständig gepfändet werden können. Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird diese Vorschrift unter anderem auf Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind ( BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VII ZB 64/14 Rn. 14, BGHZ 216, 21 ). In entsprechender Anwendung von § 401 BGB geht deshalb beispielsweise das forderungsbezogene Gestaltungsrecht zur Fälligkeitskündigung auf den neuen Gläubiger über (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72 , NJW 1973, 1793, juris Rn. 16; Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 6/04 Rn. 37, NJW-RR 2006, 1091).

    33

    Anders können dagegen Gestaltungsrechte zu behandeln sein, die nicht nur für die Durchsetzung der gepfändeten Forderung erforderlich sind, sondern das Vertragsverhältnis insgesamt gestalten wie der Widerruf, die Anfechtung, der Rücktritt oder die Vertragskündigung. Solche Rechte können gegebenenfalls nach § 413 BGB übertragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 34/18 Rn. 58 f., GRUR 2020, 57; Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09 , NJW-RR 2010, 544; Urteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96 , NJW 1998, 896, juris Rn. 8; Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72 , NJW 1973, 1793, juris Rn. 16) und müssten gesondert gepfändet werden.

    34

    b) Auf dieser Grundlage wird in entsprechender Anwendung von § 401 BGB von der Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von Altersruhegeld das für die Gewährung von Altersruhegeld notwendige Antragsrecht erfasst. Der Antrag stellt eine bloße Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung des Altersruhegelds dar.

    35

    Nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW wird eine Versorgungsleistung, und damit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung AK BW das Altersruhegeld, (nur) auf schriftlichen Antrag gewährt. Durch den Antrag wird das auf Feststellung des Rentenbezugsrechts gerichtete Verwaltungsverfahren bei dem Drittschuldner eingeleitet ( §§ 9 ff. LVwVfG BW ), nach dessen Durchlaufen dieser durch Bescheid ( § 35 LVwVfG BW ) über Art, Höhe und Beginn der Altersruhegeldzahlungen gemäß § 38 Satz 1 Satzung AK BW entscheidet, und damit die Fälligkeit der Einzelansprüche herbeigeführt (vgl. zur vergleichbaren Situation in der gesetzlichen Rentenversicherung: BSG, Urteil vom 2. August 2000 - B 4 RA 54/99, SozR 3-2600 § 99 Nr. 5, juris Rn. 12 f., 31 ff.; Urteil vom 2. August 2000 - B 4 RA 40/99 R , SozR 3-2600 § 100 Nr. 1, juris Rn. 29 ff., 48, 51). Das Antragsrecht dient damit ausschließlich der Durchsetzung des Anspruchs auf Zahlung von Altersruhegeld und steht deshalb entsprechend § 401 BGB dem Vollstreckungsgläubiger als zur Geltendmachung der Forderung notwendiges Nebenrecht zu.

    36

    c) Der Anwendung von § 401 BGB auf das Antragsrecht nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW steht nicht entgegen, dass es sich bei den gepfändeten Forderungen um Ansprüche aufgrund einer berufsständischen Versorgung handelt, die ähnlich einer Sozialleistung zu behandeln sind.

    37

    aa) Im Sozialrecht bezieht sich allerdings das Pfändungspfandrecht ( §§ 829 , 804 Abs. 1 ZPO ) nur auf die pfändbare Forderung. Ein vollständiger Eintritt des Vollstreckungsgläubigers in das gesamte Sozialrechtsverhältnis einschließlich seines Pflichtengefüges ist mit der Pfändung und Überweisung nicht verbunden (vgl. für die Abtretung: BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 - B 1 KR 24/05 R , BSGE 97, 6, juris Rn. 14 m.w.N.). Der Gläubiger erhält nur das begrenzte, ihm kraft der Pfändung zugewiesene Recht aus dem Gesamtkomplex der Rechtsbeziehung; dieses Recht bleibt in das Sozialrechtsverhältnis als Stammrecht eingebunden und mit allen Einwendungen und Risiken belastet, die sich daraus ergeben ( BSG, Urteil vom 6. Februar 1991 - 13/5 RJ 18/89 , BSGE 68, 144 [BSG 06.02.1991 - 13 RJ 18/89] , juris Rn. 23 zur Abtretung; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Juli 1990 - 4 RA 47/88 , BSGE 67, 143, juris Rn. 22 zur Pfändung; vgl. ähnlich für einen steuerrechtlichen Erstattungsanspruch: BFH, Urteil vom 18. August 1998 - VII R 114/97 , BFHE 187, 1, juris Rn. 10 ff.).

    38

    bb) Auf dieser Grundlage ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt, welche Auswirkungen der sozialrechtlich gebotene Schutz des Stammrechts eines berufsständischen Altersruhegelds auf den Übergang eines Leistungsantragsrechts entsprechend § 401 BGB hat.

    39

    Der Bundesgerichtshof hat die (Mit-)Pfändung eines Gestaltungsrechts - wie des Leistungsantragsrechts - nur für möglich erachtet, wenn es eine "rein formelle Voraussetzung" für den Leistungsbezug darstellt, nicht aber dann, wenn es eine Befugnis von zentraler Bedeutung für das Sozialrechtsverhältnis beinhaltet ( BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06 Rn. 14, MDR 2008, 469). Deshalb ist das Recht, die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk zu beenden und die Erstattung gezahlter Beiträge zu verlangen, unpfändbar, da damit das Stammrecht erlischt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06 Rn. 17, MDR 2008, 469). In dieser Entscheidung ist die Frage nach der Mitpfändung "rein formeller" Gestaltungsrechte in entsprechender Anwendung von § 401 BGB offengeblieben.

    40

    cc) In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung entscheidet der Senat nunmehr, dass mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung AK BW für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft das Recht, einen Leistungsantrag nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW - auch rückwirkend zu - stellen, umfasst wird.

    41

    (1) Wie bereits ausgeführt hat der Antrag nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW nur die Wirkung, das auf die Feststellung des Anspruchs auf Altersruhegeld gerichtete Verwaltungsverfahren einzuleiten und den Anspruch "zahlbar" zu machen. Der Antrag stellt deshalb eine rein formelle Voraussetzung für die Entstehung der Ansprüche auf Zahlung von Altersruhegeld dar.

    42

    Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht aus § 27 Abs. 2 AK BW. Danach kann der Beginn einer Rentenzahlung über die Regelaltersgrenze auf Antrag hinausgeschoben werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, erhöht sich der Regelbetrag für das Altersruhegeld um 0,5% für jeden Monat, um den der Rentenbeginn aufgeschoben wird. Dadurch kann der Wert des Stammrechts und die Höhe der daraus erwachsenden Einzelansprüche gesteigert werden. Bis zur Ausübung dieses Optionsrechts steht es dem Mitglied des Drittschuldners indes weiterhin zu, die Regelaltersrente gegebenenfalls rückwirkend in Anspruch zu nehmen. Das Verständnis der Rechtsbeschwerde, wonach allein der Zeitablauf nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer monatlichen Erhöhung des Rentenstammrechts nach Maßgabe von § 27 Abs. 2 Satzung AK BW führt, ist unzutreffend.

    43

    Für die Mitpfändung des Leistungsantragsrechts ist es unerheblich, ob der Schuldner den Antrag nach § 27 Abs. 2 Satzung AK BW gestellt hat. Nach dem Pfändungsbeschluss wird das angebliche Leistungsantragsrecht mit Rückwirkung zum 1. September 2015 gepfändet. Sollte dieses Recht möglicherweise deshalb nicht bestehen, weil der Schuldner einen Antrag nach § 27 Abs. 2 Satzung AK BW gestellt hat, ginge die (Mit-)Pfändung zwar ins Leere, der Erlass des Pfändungsbeschlusses wäre aber gleichwohl rechtlich nicht zu beanstanden.

    44

    (2) Die Mitpfändung des Leistungsantragsrechts nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW als rein formeller Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung von Altersruhegeld in entsprechender Anwendung von § 401 BGB ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geboten.

    45

    Wie bereits ausgeführt (Rn. 19) sind die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner trotz der in § 36 Abs. 1 Satzung AK BW normierten Unübertragbarkeit der Ansprüche in verfassungskonformer einschränkender Auslegung von § 851 Abs. 1 ZPO wie Arbeitseinkommen gemäß §§ 850a ff. ZPO pfändbar, um dem nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Befriedigungsrecht eines Gläubigers Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03 , BGHZ 160, 197 , juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 43/06 Rn. 7, MDR 2007, 907).

    46

    Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Befriedigungsrecht eines Gläubigers erfordert aber über die bloße Pfändbarkeit eines Anspruchs hinaus, dessen weitergehende effektive Verwirklichung in dem der Pfändung nachfolgenden Vollstreckungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 115/03 , BGHZ 157, 195 , juris Rn. 19). Deshalb muss dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet werden, den materiell-rechtlich im Schuldnervermögen entstandenen und gepfändeten Anspruch in den ihm zugewiesenen Grenzen effektiv zu verwerten. Ohne die Mitpfändung des Leistungsantragsrechts nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW ist es einem Gläubiger nicht möglich, die gepfändeten Ansprüche auf Zahlung von Altersruhegeld mit Erfolg geltend zu machen. Daher steht dem Vollstreckungsgläubiger das Recht zur Antragstellung entsprechend § 401 BGB zu (vgl. Mrozynski, SGB I, 6. Aufl. 2019, § 54 SGB Rn. 5; Lilge in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl. 2019, § 54 Rn. 23).

    47

    Gegen den Übergang des Leistungsantragsrechts lässt sich nicht einwenden, hierzu bestehe keine Notwendigkeit, da ein Pfändungspfandgläubiger den Schuldner gegebenenfalls im Klagewege auf Stellung eines Leistungsantrags in Anspruch nehmen könne (so aber SG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2001 - S 6 RA 4234/96 , NJW-RR 2002, 1213 [VerfGH Rheinland-Pfalz 04.12.2001 - VGH B 15/01] , juris Rn. 27; in diese Richtung auch: Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, Stand: 16. August 2021, § 54 Rn. 29). Ein solches, möglicherweise durch die Instanzen Jahre dauerndes Verfahren ist bereits kein effektiver Weg zur Befriedigung des Gläubigers.

    48

    c) Die Mitpfändung von Rechten in entsprechender Anwendung von § 401 BGB kann auf Antrag des Gläubigers im Pfändungsbeschluss klarstellend ausgesprochen werden ( BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VII ZB 64/14 Rn. 17, BGHZ 216, 21 ; Beschluss vom 19. Dezember 2012 - VII ZB 50/11 Rn. 12, BGHZ 196, 62 ).

    49

    Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Pfändung der Leistungsantragsrechte könne nicht "hilfsweise" erfolgen, weshalb der Ausspruch zu "Anspruch G b)" des Pfändungsbeschlusses rechtswidrig sei, überzeugt dies nicht. Da in dem Pfändungsbeschluss zu "Anspruch G a)" nur ein angebliches Recht auf eine (rückwirkende) Antragstellung gepfändet wurde, ist auf Antrag des Gläubigers unter "Anspruch G b)" zusätzlich ein angebliches zukünftiges Antragsrecht gepfändet. Damit soll - offensichtlich - der Fall ins Auge gefasst werden, dass ein rückwirkendes Antragsrecht rechtlich nicht besteht. Dagegen bestehen keine Bedenken.

    50

    Die von der Rechtsbeschwerde schließlich gerügte sprachliche Ungenauigkeit des Ausspruchs zu "Anspruch G b" - Auslassung der Worte "zu stellen" - hindert dessen Verständnis und damit seine Wirksamkeit nicht.

    51

    5. Nach Maßgabe vorstehender Ausführungen zu 1. bis 4. ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 22. März 2018 nur zu "Anspruch G c)" hinsichtlich des Ausspruchs "ohne Abzug der für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen nach den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO i.V.m. der Tabelle zum § 850c Abs. 3 ZPO " aufzuheben. Das "Guthaben aus dem Anspruch auf Zahlung der Altersrente für die Vergangenheit" ist damit unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c ff. ZPO gepfändet.

    52

    Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist.

    IV.

    53

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Fall ZPO .

    PampHalfmeierJurgeleitGraßnackSacher

    Vorschriften§§ 850 ff. ZPO, § 850c Abs. 3 ZPO, § 840 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 850a - 850i ZPO, § 766 ZPO, § 240 ZPO, Art. 14 Abs. 1 GG, § 54 Abs. 4 SGB I, §§ 850c ff. ZPO, § 803 Abs. 2 ZPO, §§ 828 ff. ZPO, § 843 ZPO, §§ 135, 136 BGB, § 133 BGB, § 23 SGB I, § 851 Abs. 1 ZPO, §§ 850a ff. ZPO, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 401 BGB, §§ 401, 412 BGB, § 413 BGB, §§ 9 ff. LVwVfG BW, § 35 LVwVfG BW, §§ 829, 804 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Fall ZPO