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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Wenn die gepfändete Forderung höher ist als die Schuldforderung ...

    | Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Der Gläubiger möchte wegen einer Forderung von 500 EUR die Mietkaution und die Spareinlage des Schuldners pfänden. Da die Kaution (1.000 EUR) und die Spareinlage (3.000 EUR) höher sind als die titulierte Forderung, stellt sich die Frage, ob der Gläubiger trotzdem pfänden darf, obwohl er dann praktisch zuviel pfändet. |

     

    Antwort: Ja, der Gläubiger darf wegen seiner geringeren Forderung auf die volle Kaution und Spareinlage zugreifen. Die Pfändung umfasst die Forderung in ihrem tatsächlichen Bestand zum Zeitpunkt der Zustellung des Arrestatoriums (§ 829 Abs. 1 S. 1 ZPO) an den Drittschuldner.

     

    Es ist aber Folgendes zu beachten:

     

    Die Pfändung erfolgt in der Regel „in Höhe des Anspruchs des Gläubigers“. Dies hat die Bedeutung einer Teilpfändung, wenn die gepfändete Forderung (hier Mietkaution von 1.000 EUR; Spareinlage von 3.000 EUR) die Forderung des Gläubigers (500 EUR) übersteigt.

     

    Bedeutsam ist dies insbesondere bei der Pfändung mehrerer Forderungen des Schuldners. Folge: Pfändet der Gläubiger mehrere Forderungen des Schuldners teilweise bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld, erfasst die Pfändung jede der mehreren Forderungen bis zur Höhe der Schuld, deretwegen die Pfändung erfolgt ist. Jede der gepfändeten Forderungen unterliegt damit der sog. Pfandverstrickung in Höhe der Schuld. Der Gläubiger braucht bei der Pfändung ebenso wenig die Schuld auf die gepfändeten Forderungen zu verteilen wie in dem Fall, dass er zulässigerweise für seinen Anspruch mehrere, diesen insgesamt übersteigende Forderungen des Schuldners in voller Höhe gepfändet hat (BGH VE 17, 146).

     

    MERKE | Enthält der Pfändungsbeschluss keine Beschränkung der Höhe nach, wird die Forderung auch dann ganz erfasst, wenn der titulierte Anspruch einschließlich der Kosten niedriger ist. Wird die Forderung jedoch, wie dies in der Praxis überwiegend der Fall ist, nur „wegen und bis zur Höhe der zu vollstreckenden Forderung“ gepfändet, ist der die Vollstreckungsforderung übersteigende Teil der gepfändeten Forderung weder beschlagnahmt noch mit einem Pfändungspfandrecht belastet (BGH NJW 75, 738).

     

    Zudem prüft das Vollstreckungsgericht auch weder das Bestehen noch die Durchsetzbarkeit der zu pfändenden Forderung. Liegt im Einzelfall daher tatsächlich eine Überpfändung vor, kann der Schuldner dies mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) geltend machen. Diese steht ihm auch bei einer Übersicherung des Gläubigers zu.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 183 | ID 45503249