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  • · Fachbeitrag · Kontopfändung

    Bestimmtheit des Pfändungsbeschlusses bei Pfändung angeblicher Forderungen gegen eine Bank

    | Der BGH hat sich jetzt gläubigerfreundlich gezeigt. Es ging um die Bestimmtheit des Rechtsgrundes der zu pfändenden Forderung und des Pfändungsumfangs bei der Pfändung gegenüber einer Bank. |

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger hatte gegenüber der Bank (Drittschuldnerin) einen Pfändungsbeschluss mit folgenden Formulierungen erwirkt, die der BGH für bestimmt genug erachtet:

     

    • Formulierungen im Pfändungsbeschluss

    Auf Grund dieser Ansprüche … werden die nachstehend aufgeführten angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die … S. ... solange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch vollständig besichert ist. Die Pfändung erstreckt sich auf Ansprüche

    • 1) auf Auszahlung an sich und Überweisung an Dritte von Beträgen, die zugunsten der Schuldnerin beim Drittschuldner eingehen;
    • 2) auf Annahme von Geld für die Schuldnerin, jeglichen Guthabens auf Konten der Schuldnerin;
    • 3) über den gegenwärtigen und jeden künftigen Aktivsaldo (Überschuss), welcher sich aufgrund der Saldoziehung zum Zustellungszeitpunkt dieses Beschlusses an den Drittschuldner und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechnungsperiode ergibt;
    • 4) auf Rückzahlung jeglichen, auch des künftigen Guthabens, auf Prämienauszahlung samt Zinsen und Zinseszinsen und auf Auszahlung der Zinsen aus Sparverträgen;
    • 5) auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehnsvaluta aus bereits abgeschlossenen Kreditgeschäften, soweit die Schuldnerin diese in Anspruch nimmt;
    • 6) auf Kündigung der zwischen der Schuldnerin und dem Drittschuldner geschlossenen Verträge, namentlich Darlehens-, Sicherungsübereignungs-, Hinterlegungs- und Spareinlagen jeglicher Art …