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  • · Nachricht · Energiepreispauschale

    Energiepreispauschale ist pfändbar

    | Die Energiepreispauschale (EPP) ist in aller Munde. Das AG Norderstedt hat hierzu als erstes Gericht entschieden, dass sie nach §§ 112 ff. EStG pfändbar ist und insbesondere dem Insolvenzbeschlag unterfällt (15.9.22, 66 IN 90/19, Abruf-Nr. 231583 ). |

     

    Obwohl die Entscheidung in einem Insolvenzverfahren ergangen ist, ist sie auch für die Einzelvollstreckung anwendbar. Das Gericht greift u.a. die in „Vollstreckung effektiv“ (VE 22, 162) dargestellten Argumente auf, indem es die Regelungen für die Pfändbarkeit von Arbeitseinkünften nach §§ 850 ff. ZPO für unanwendbar erklärt. Zwar entstammt die Zahlung der EPP faktisch der Brutto-Lohnzahlung des Arbeitgebers. Da sie steuerrechtlich aber der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen ist (§ 117 Abs. 2 S. 2 EStG), ist sie nicht dem Lohnbereich zugeordnet und daher nicht als Arbeitslohn zu betrachten.

     

    MERKE | Zwar besteht damit zunächst Klarheit für eine im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung ausgebrachte Lohnpfändung, die keine Abführungspflicht des Drittschuldners an den Gläubiger auslöst. Die Frage der (Un-)Pfändbarkeit der EPP wird allerdings die Vollstreckungsgerichte im Rahmen von Kontofreigabeanträgen beschäftigen, wenn die EPP auf ein Pfändungsschutzkonto von Schuldnern ausgezahlt wurde und dort der vorgemerkte unpfändbare P-Konto-Betrag überschritten wird (vgl. Seite 201 in dieser Ausgabe).