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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Pfändbarkeit der Energiepreispauschale beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro ist gesetzlich festgelegt (§§ 112 EStG). Sie dient als Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise und die drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen (BT-Drucksache 20/1765, S. 24). Anders als bei der Corona-Prämie im Pflegebereich (§ 150a Abs. 8 SGB XI), bei der die Pfändung schon im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist, macht die gesetzliche Regelung zur EPP keine Aussage zu deren Pfändbarkeit. Der folgende Beitrag klärt auf, was Gläubiger in diesem Zusammenhang beachten müssen. |

    1. Eckpunkte der Energiepreispauschale

    Arbeitgeber zahlen die EPP in den überwiegenden Fällen im September 2022 aus (§ 117 Abs. 2 S. 1 EStG). Das ist der Fall, wenn Arbeitnehmer zum 1.9.22

    • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und