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  • · Nachricht · Der praktische Fall

    Pfändungsgläubiger kann neuen Grundschuldbrief beantragen

    | Der Pfändungsgläubiger eines Briefgrundpfandrechts ist berechtigt, ein Verfahren zur Kraftloserklärung eines nicht mehr auffindbaren Grundpfandrechtsbriefs zu beantragen, um sein Pfandrecht auch praktisch durchsetzen zu können. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage: Ist der Gläubiger nach entsprechendem Ausschlussbeschluss (§ 478 FamFG; früher: Ausschließungsurteil, § 1071 ZPO a. F.) auch berechtigt, gegenüber dem Grundbuchamt einen neuen Grundschuldbrief zu beantragen, obwohl das Pfandrecht mangels Briefübergabe an ihn noch gar nicht entstanden ist? |

     

    Ja. Der BGH hat hierzu entschieden: Das Recht des Gläubigers einer Briefgrundschuld, nach Kraftloserklärung des bisherigen Briefs die Erteilung eines neuen zu beantragen, geht bereits mit Erlass des Pfändungsbeschlusses auf den Pfändungsgläubiger über. Einer zusätzlichen Pfändung dieses Rechts bedarf es nicht (BGH Rpfleger 12, 379).

     

    Zur Pfändung einer Briefgrundschuld ist außer dem Pfändungsbeschluss auch die Aushändigung des Grundschuldbriefs (§ 857 Abs. 6 i. V. m. § 830 Abs. 1 S. 1 ZPO ) oder die Wegnahme des Briefs durch den Gerichtsvollzieher erforderlich (vgl. § 830 Abs. 1 S. 2 ZPO). Erst dann entsteht ein Pfändungspfandrecht.

     

    Der Pfändungsgläubiger ist in diesem Zusammenhang allerdings schon vor dem Entstehen des Pfändungspfandrechts an der Grundschuld berechtigt, den Antrag auf Erteilung eines neuen Grundschuldbriefs zu stellen. Denn ein neuer Brief ist nach Kraftloserklärung des bisherigen Briefs gemäß § 67 GBO zu erteilen, wenn dem Grundbuchamt ein Ausschlussbeschluss nach § 478 FamFG vorgelegt wird.

     

    Zu erteilen ist der neue Brief dem „Berechtigten“. Das ist der Pfändungsgläubiger, auf den das Antragsrecht übergegangen ist.

     

    MERKE | Grundlage der Herausgabeverpflichtung des Briefs durch den Schuldner ist eine Vorwirkung des mit der Pfändung aufzuerlegenden Verbots, über die gepfändete Grundschuld zu verfügen (vgl. § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO; BGH, a. a. O.). Das Verbot liefe ins Leere, wäre der Schuldner nicht verpflichtet, an der für die Pfändung einer Briefgrundschuld erforderlichen Herausgabe des Briefs mitzuwirken. Es setzt eine schon mit Erlass der Pfändungsverfügung entstehende Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe des Briefs voraus.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Verlust des Grundpfandrechtbriefs: Was nun?, VE 08, 191
    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 25 | ID 45660486