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  • · Fachbeitrag · Deliktshandlung

    Beschreibung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung in der Anmeldung

    Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht (BGH 9.1.14, IX ZR 103/13, Abruf-Nr. 140462).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist gerade für die Einzelvollstreckung bedeutsam. Denn sobald die Feststellung in der Insolvenztabelle mit dem Deliktsgrund erfolgt ist, nimmt die Forderung an einer Restschuldbefreiung des Schuldners nicht teil. Somit kann der Gläubiger nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug die Einzelvollstreckung, gerade auch nach § 850f Abs. 2 ZPO bevorrechtigt in die Arbeitseinkünfte des Schuldners betreiben. Damit der (Insolvenz)Gläubiger aber diesen Weg beschreiten kann, klärt der BGH, was unter einem ausreichenden Tatsachenvortrag zu verstehen ist, sodass der Insolvenzverwalter dessen Ausführungen bei der Forderungsprüfung beachten muss.

     

    Der BGH geht davon aus, dass es ausreichend ist, wenn der Schuldner weiß, um welche Forderung es geht und welches Verhalten ihm als vorsätzlich unerlaubte Handlung vorgeworfen wird. Nicht notwendig ist hingegen, dass der Gläubiger etwa alle Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Handlung im Rahmen eines „schlüssigen“ Sachvortrags darlegt. Die alles entscheidende Frage, ob letztlich eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorliegt, ist gegebenenfalls im Rahmen einer gesonderten Feststellungsklage zu klären.

     

    In der Praxis wird einerseits das einfache Ankreuzen des „Kästchens“ mit dem Rechtsgrund in den Anmeldungsformularen, ein ergänzender Sachvortrag, der „plausibel“ ist (AG Strausberg DGVZ 04, 159), und andererseits das Erfordernis der „schlüssigen“ Tatsachenbeschreibung (AG Köln ZVI 13, 150) gefordert. Der BGH folgt keiner dieser Ansichten.

     

    Er postuliert, dass der Gläubiger nur das Verhalten beschreiben muss, das dem Schuldner vor Augen führt, welches Verhalten ihm als vorsätzlich unerlaubte Handlung vorgeworfen wird. Insofern sollte der Gläubiger bei einer Anmeldung seiner Forderung aus Delikt unbedingt hierauf achten, andernfalls kann keine Eintragung in die Insolvenztabelle erfolgen und es daher zu einem unwiederbringlichen Forderungsverlust kommen.

     

    Die Entscheidung wird dazu führen, dass die Insolvenzverwalter auch nur rudimentären Sachvortrag ausreichen lassen werden und den Rechtsgrund in die Tabelle aufnehmen, sofern nur ein bestimmter Sachverhalt geschildert wird.

     

    In der Praxis ist festzustellen, dass gerade die Sozialversicherungsträger selten in der Lage sind, auch nur annähernd einen Tatsachenvortrag zu liefern, der den Anforderungen der Rechtsprechung an das vorsätzliche Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs genügt.

     

    Ab dem 1.7.14 wird es im Rahmen des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 18.7.13 (BGBl. I 2013, 2379 ff.) so sein, dass auch Forderungen aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden!

     

    § 174 Abs. 2 InsO fordert ab dem 1.7.14 dann ebenfalls, dass bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sind sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zugrunde liegt. Insofern gilt es, die BGH-Entscheidung auch hier zu beachten.

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 58 | ID 42557498