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  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Bevorrechtigte Lohnpfändung durch Insolvenztabellenauszug möglich

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Schon lange bestand Streit darüber, ob Gläubiger im Rahmen eines in die Insolvenztabelle eingetragenen Deliktsanspruchs nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines vollstreckbaren Tabellenauszugs nach § 201 Abs. 2 InsO eine bevorrechtigte Lohnpfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO beantragen können. Der BGH hat diesem Streit nun ein Ende gesetzt und zugunsten der Gläubiger entschieden: Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO geführt werden, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist. |

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist richtig. Sie ermöglicht es Gläubigern, nach abgeschlossenem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bevorrechtigt gemäß § 850f Abs. 2 ZPO in dessen Arbeitseinkünfte zu pfänden (BGH 4.9.19, VII ZB 91/17, Abruf-Nr. 211477). Die Entscheidung hat folgende Auswirkungen auf das Handeln von Gläubigern:

     

    Vollstreckungsbevorrechtigung bereits bei Forderungsanmeldung beachten

    Um das Privileg der Bevorrechtigung nach § 850f Abs. 2 ZPO zu erhalten, muss der Gläubiger folgende Voraussetzungen bereits im Insolvenzverfahren bei der Forderungsanmeldung erfüllen: