Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Corona

    Tariflich vereinbarte Corona-Prämie ist pfändbar

    | Tarifliche Corona-Prämien sind pfändbar ‒ jedenfalls, wenn die Auszahlung unabhängig von der tatsächlichen Belastung durch die Coronapandemie erfolgt. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg im Fall eines Busfahrers im ÖPNV entschieden (23.2.22, 23 Sa 1254/21, Abruf-Nr. 229371 ). |

     

    Der Busfahrer (Insolvenzschuldner) hatte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens an den Insolvenzverwalter abgetreten (§ 287 Abs. 2 InsO). Der Arbeitgeber zahlte an alle Beschäftigten in 2020 und 2021 eine tarifvertraglich geregelte Corona-Prämie. An den Insolvenzschuldner zahlte er aber wegen der o. g. Abtretung nur einen Teil der Prämie aus. Der Insolvenzschuldner verlangte jedoch die vollständige Prämie und zog mit der Ansicht vor Gericht, die Corona-Prämie gehöre nicht zum pfändbaren Einkommen. Das LAG entschied: Der Arbeitgeber als Drittschuldner hat zu Recht den pfändbaren Teil der tariflichen Corona-Prämien nicht an den Omnibusfahrer ausgezahlt. Es handelt sich um pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850a Nr. 3 ZPO.

     

    Vor allem, so das LAG, seien die tariflichen Corona-Prämien keine unpfändbare Gefahren- oder Erschwerniszulagen oder eine Aufwandsentschädigung. Die tarifliche Regelung unterscheide nicht danach, in welchem Maß die Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt waren bzw. sind. Stattdessen sollten alle Beschäftigten unabhängig von den Umständen der Arbeitsleistung gleichermaßen von der Prämie profitieren. Ebenso wie das LAG hat auch das ArbG Bautzen (VE 21, 141) entschieden.

     

    Beachten Sie | Bei Prämien im Pflegebereich, bei denen es für die Zahlungsansprüche auf das Maß der direkten Betreuung ankommt, stellt sich die Sachlage anders dar. Sie sind unpfändbar (§ 150a Abs. 8 S. 4 SGB IX).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2022 | Seite 117 | ID 48365211