Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Corona-Sonderzahlungen

    Zwei weitere Gerichte für Pfändbarkeit

    | Das LG Dresden und das ArbG Bautzen haben nun die Pfändbarkeit von Corona-Sonderzahlungen außerhalb der (Alten-)Pflege wie laufendes Arbeitsentgelt bestätigt. |

    1. Der Fall des LG Dresden

    Über das Vermögen des Schuldners war in 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Er beantragte die Restschuldbefreiung und trat die pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens als Paketfahrer an den künftigen Treuhänder ab. Das Insolvenzverfahren wurde in 2018 aufgehoben. Der Schuldner übernahm in der Zeit des Lockdowns bei seiner Arbeit zusätzliche Aufgaben und lieferte häufig über den normalen zeitlichen Rahmen seiner Arbeitszeit hinaus auch samstags Pakte aus. Mit der Gehaltsabrechnung für September und November 2020 gewährte ihm der Arbeitgeber eine als „Corona Bonus St/SV-frei“ bezeichnete Sonderzahlung für zusätzlich durchgeführte Tätigkeiten und für die Bereitschaft des Schuldners, während der Coronapandemie zusätzlich angefallene Aufgaben zu erledigen. Der Arbeitgeber führte unter Einbeziehung dieser Sonderzahlung den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens des Schuldners an den Treuhänder ab. Der Schuldner beantragte, dass der Bonus nicht der Pfändung unterliege. Die Entscheidung des AG, dass der Bonus dem Schuldner zu belassen sei, hob die Beschwerdekammer des LG Dresden auf (9.2.21, 5 T 11/21, Abruf-Nr. 223085).

     

    Die Entscheidung betritt Neuland. Denn während der sog. Pflegebonus nach § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI unpfändbar ist, ist die Pfändbarkeit bzw. Unpfändbarkeit von „Corona-Prämien“ nicht eindeutig geregelt.