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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Vollstreckungs-Tipps des Monats

    | Umgezogene Schuldner verursachen viel zusätzliche Arbeit. Sandra Moll, Rechtsanwaltsfachangestellte aus Hamburg, berichtete nun von einem besonderen Fall, in dem sie ihrem „Nomaden-Schuldner“ auf die Schliche kam ‒ und zwar, bevor er wieder die Wohnung wechselte. Ihr half dabei: ein geschulter Blick auf Verkehrsschilder … |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats 1: Verräterisches Halteverbot

    Unsere Leserin hatte gleich zwei titulierte Forderungen, die sie für ihre Gläubigerin G. gegen Schuldner S. vollstreckte. Diese waren mittlerweile einige Jahre alt. Allerdings war S. „umzugsfreundlich“. Nicht nur, dass er zwischendurch an verschiedenen Adressen gemeldet war. Er hatte auch schon zweimal eine neue Wohnung bezogen. Dabei hatte unsere Leserin stets den Verdacht, dass es durchaus pfändbare Habe gab.

     

    Die aktuelle Anschrift des S. lag auf ihrem Rückweg von der Kanzlei zu ihrem Wohnort. Unsere Leserin fuhr also in Abständen immer mal wieder an der Wohnung des S. vorbei. Dabei entdeckte sie eines Tages ein Schild an dem Gebäude, dass Wohnungen zu vermieten seien. Nun witterte sie einen Erfolg: Sie klingelte an der Haustür des Nachbarn N. und fragte nach S. Der N. war redselig. Er berichtete, dass S. zuletzt von einem Umzug sprach. Das habe er zwar schon öfter getan, aber jetzt habe er auch den Bekannten B. des S. gesehen, als dieser eine Menge Pappkartons brachte.

     

    Jetzt „schrillten“ bei unserer Leserin zwar die „Alarmglocken“. Aber was sollte sie tun? Umzugsfirmen anrufen? Zu aufwendig ‒ und hier stand auch der Datenschutz im Weg. Sie ging einen pfiffigeren Weg: Sie fuhr nun regelmäßig an der Wohnung des S. vorbei. Nach drei Wochen entdeckte sie eine vor dem Haus eingerichtete Halteverbotszone mit dem Hinweis „Umzug 19.9.“ Sie fragte erneut, diesmal allerdings Nachbarn Y., um nicht wieder dieselbe Person im Haus anzusprechen. Y. bestätigte, dass S. umzöge. Aber ohne die neue Adresse war unsere Leserin noch nicht am Ziel. Sie bat ihre Arbeitskollegin A., als „Spionin“ am Umzugstag vor Ort vorbeizuschauen.

     

    Und dann der Treffer: Der Umzug war in vollem Gang, A. fiel in dem Trubel gar nicht auf. Auf ihre Frage, wann die Verbotszone wieder frei sei, teilte ihr ein Umzugshelfer mit, dies würde in zwei Stunden der Fall sein. Man fahre dann ins Zentrum in die X.-Straße und der Lastwagen sei dann auch schon in zwei Stunden wieder weg.

     

    Unsere Leserin war am Ziel: Sie hatte nicht nur die neue Anschrift, sondern von A. auch den Tipp bekommen, dass ein auffallend großer Flachbildschirm-Fernseher in den Umzugswagen geladen worden sei. Im letzten Vermögensverzeichnis war der nicht angegeben ...

    Unsere Leserin empfiehlt für vergleichbare Fälle die folgende Vorgehensweise:

     

    • 1. Zeichnet sich ein Umzug ab: Achten Sie auf Indikatoren (Halteverbotszonen, mit Mülltonnen abgesperrte Parkflächen und handschriftlichen Hinweiszetteln, Sperrmüll vor dem Haus, Lichtschein aus bereits auffallend leer geräumten Zimmern, Umzugshinweis an Briefkasten).
    • 2. Fragen Sie Nachbarn nach Einzelheiten. Meist sind diese sehr auskunftsfreudig, wenn man sich geschickt anstellt.
    • 3. Wenn es den Aufwand lohnt: Beobachten Sie am Umzugstag Packer und Umzugshelfer.
     

    Weiterführende Hinweise

    • Vollstreckungs-Tipp: Schuldner verzieht nach Australien, VE 17, 36
    • Vollstreckungs-Tipp: Zu Fuß nach Hause (am Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft), VE 13, 184

     

    Im zweiten Fall, eingesandt von unserer Leserin Verena Wolf, Bankkauffrau, Nördlingen, bestätigte sich die Erkenntnis, dass man den Auskünften vieler Schuldner nicht ungeprüft vertrauen darf.

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats 2: Schlag nach im Bundesanzeiger

    Bei Schuldner S. war die Zwangsvollstreckung seit Jahren aussichtslos. Er hatte eine Lebensversicherung, die aufgrund notariellen Schuldanerkenntnisses von seiner Ehefrau gepfändet wurde. Sonst schien er mittellos zu sein. Nie ergaben sich werthaltige Ansätze für einen Zugriff.

     

    Als S. wieder einmal die Vermögensauskunft abgegeben hatte, fiel unserer Leserin auf, dass er auf die Frage nach der Höhe des Einkommens seiner Ehefrau E. mit „unbekannt“ geantwortet hatte. Unsere Leserin beschloss, eine Nachbesserung zu erwirken. Dort behauptete S., E. würde ca. 2.000 EUR verdienen. War das wirklich alles?

     

    Unsere Leserin recherchierte online. Sie fand über eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger heraus, dass E. alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Fa. X. ist, die einen Bilanzgewinn im höheren sechsstelligen Bereich auswies. Unsere Leserin beantragte eine Taschengeldpfändung. Zwar schaltete S. daraufhin einen Rechtsanwalt ein. Dennoch kam eine Vergleichszahlung zustande, sodass unsere Leserin am Ende zufrieden war.

     

    Oft sind es ungewöhnliche Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckung erfolgreich zu beenden. Diese Fälle sammeln wir und veröffentlichen sie an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch.

     

    Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Wird er veröffentlicht, erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 17 | ID 45022712