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  • · Vollstreckungskosten

    Kosten der Vorpfändung: Gläubiger muss Besorgnis der Beeinträchtigung des Vollstreckungsanspruchs darlegen

    Bild: © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Vorpfändung gemäß § 845 ZPO ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung, das Gläubigern erlaubt, bereits vor dem Erlass eines PfÜB ihre Forderung vor nachteiligen Verfügungen des Schuldners zu sichern. Voraussetzung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Gefährdung der späteren Zwangsvollstreckung. Der BGH hatte sich unter diesem Gesichtspunkt mit der Frage zu befassen, ob und wann die Kosten für eine Vorpfändung notwendig und damit vom Schuldner zu erstatten sind. |

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Im entschiedenen Fall begehrt die Gläubigerin die Festsetzung von Vollstreckungskosten für eine Vorpfändung. Das AG setzte die Kosten der Vorpfändung fest. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Der BGH wies die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als unbegründet zurück.

     

    • 1. Eine Vorpfändung nach § 845 ZPO ist notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Besorgnis besteht, dass dem Gläubiger ohne sie bei späterer Pfändung Rangnachteile entstehen oder bis dahin beeinträchtigende Verfügungen über das zu pfändende Recht erfolgen.
    • 2. Es ist Sache des eine Festsetzung der Kosten einer Vorpfändung begehrenden Gläubigers, die tatsächlichen Anhaltspunkte darzulegen, welche zum Zeitpunkt der Vornahme der Vorpfändung eine solche Besorgnis begründeten.

    (Abruf-Nr. 247446)

     

    Nach § 788 ZPO sind Kosten der Zwangsvollstreckung nur erstattungsfähig, wenn sie notwendig sind. Eine Maßnahme gilt als notwendig, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Durchführung objektiv erforderlich war, um den titulierten Anspruch durchzusetzen.

     

    Im Fall der Vorpfändung ist dies nur der Fall, wenn ohne diese Maßnahme bei einer späteren Pfändung Rangnachteile oder Beeinträchtigungen durch Verfügungen zu befürchten sind.

     

    Der Gläubiger trägt die Beweislast, dass zur Zeit der Vorpfändung konkrete Anhaltspunkte für die Besorgnis einer späteren Beeinträchtigung des Vollstreckungsanspruchs vorlagen. Fehlt dieser Nachweis, können die Kosten der Vorpfändung nicht erstattet werden.

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung bedeutet für Gläubiger einen erheblichen Mehraufwand im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 ZPO. Die Vorpfändung gemäß § 845 ZPO dient zwar dazu, Gläubiger vor Rangnachteilen oder Beeinträchtigungen durch Verfügungen über das zu pfändende Recht zu schützen, wenn die Besorgnis besteht, dass eine spätere Pfändung beeinträchtigt wird. Ein Gläubiger muss aber nach Ansicht des BGH nachweisen, dass konkrete Anhaltspunkte für eine solche Besorgnis vorliegen, um die Kosten der Vorpfändung gemäß § 788 ZPO als notwendig festsetzen zu lassen.

     

    MERKE | Die Kosten der Vorpfändung sind nur erstattungsfähig, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass die Maßnahme objektiv notwendig war. Folge: Eine ungerechtfertigte Vorpfändung führt daher zu unnötigen Kosten, die nicht erstattet werden. Das Fehlen der erforderlichen Tatsachengrundlage durch den Gläubiger führt somit zur Ablehnung der Kostenfestsetzung.

     

    Die Vorpfändung ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung titulierter Forderungen, kann aber nur zu einer Kostenbelastung des Schuldners führen, wenn sie bei verständiger Würdigung tatsächlich notwendig war. Gläubiger sind gehalten, die Besorgnis einer Gefährdung plausibel und konkret zu belegen. Andernfalls tragen sie die Kosten selbst.

     

    Um die Kosten einer Vorpfändungsmaßnahme nach § 788 ZPO erstattet zu bekommen, sollten Gläubiger folgendermaßen vorgehen:

     

    • Prüfen Sie stets, ob die Vorpfändung wirklich das mildeste Mittel zur Sicherung des Anspruchs ist. Gläubiger müssen somit die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen so kostengünstig wie möglich halten. Nur notwendige Maßnahmen sollten ergriffen werden, um nicht unnötige Kosten zu verursachen, die später nicht erstattet werden.

     

    • Die Vorpfändungsmaßnahme muss bei verständiger Würdigung der Sachlage objektiv erforderlich erscheinen. Eine rein formale Zulässigkeit der Vorpfändung reicht daher nicht aus; Gläubiger sollten daher alle Umstände, die auf eine mögliche Verfügung oder Ranggefährdung durch den Schuldner hindeuten, dokumentieren (z. B. Vermögensverschiebungen, laufende Mahnverfahren Dritter, Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten, drohender Rangverlust, etc.).

     

    • Bei Beantragung der Kostenfestsetzung muss detailliert dargelegt werden, warum zum Zeitpunkt der Vorpfändung ein objektiver Anlass zur Besorgnis bestand. Die rechtzeitige und präzise Dokumentation dieser Tatsachen ist nämlich entscheidend, um die Kosten der Vorpfändung erstattet zu bekommen. Daher genügt eine Vorpfändung, die lediglich als Instrument einer möglicherweise effizienteren Zahlungsaufforderung dient, nicht.

     

    Halten Sie alle Interaktionen mit dem Schuldner, insbesondere Zahlungsverzögerungen oder Auskünfte Dritter, fest.

     

    Die folgende Checkliste unterstützt bei der systematischen Vorbereitung und Durchführung der Vorpfändung. Mit einer präzisen Darstellung der tatsächlichen Voraussetzungen und einer klaren, wirtschaftlich optimierten Strategie kann die Vorpfändung als effektives Mittel zur Sicherung der Vollstreckung genutzt werden.

     

    Checkliste / Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Vorpfändung

    Fallanalyse

    • Liegen hinreichende Tatsachengründe vor, die eine spätere Beeinträchtigung oder Rangnachteile belegen?

     

    Ja ☐

     

    Nein ☐

    • Wurde eine fundierte Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt?

    Ja ☐

    Nein ☐

     

    Dokumentation

    • Sind alle relevanten Beweismittel (Urteile, Schriftverkehr, Zahlungsbelege etc.) vollständig und nachvollziehbar dokumentiert?

     

    Ja ☐

     

    Nein ☐

    • Existiert eine präzise Darstellung der zu erwartenden Nachteile ohne Vorpfändung?

     

    Ja ☐

     

    Nein ☐

     

    Rechtliche Prüfung

    • Wurde die Notwendigkeit der Vorpfändung i. S. v. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO hinterfragt?

     

    Ja ☐

     

    Nein ☐

    • Wurde sichergestellt, dass die Maßnahme objektiv erforderlich ist, um spätere Vollstreckungsnachteile zu vermeiden?

     

    Ja ☐

     

    Nein ☐

     

    Kostenfestsetzungsantrag

    • Wurde der Antrag rechtzeitig und detailliert begründet gestellt?

     

    Ja ☐

     

    Nein ☐

    • Sind alle betroffenen Parteien (z. B. Drittschuldner) informiert und die erforderlichen Zustellungen erfolgt?

     

    Ja ☐

     

    Nein ☐

     

     

    Bild: iww
    Quelle: Ausgabe 07 / 2025 | Seite 122 | ID 50401163