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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte für Notwendigkeit einer Vorpfändung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In VE 25, 122 haben wir darüber berichtet, dass lt. BGH die Kosten einer Vorpfändung gemäß § 845 ZPO als notwendige Vollstreckungskosten i. S. d. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO gegenüber dem Schuldner nur erstattungsfähig sind, wenn der Gläubiger konkrete tatsächliche Anhaltspunkte darlegt, die im Zeitpunkt der Vorpfändung die Besorgnis einer Gefährdung der Forderung begründeten. Es reicht nicht, dass nur keine Zahlung erfolgt ist oder dass eine Vorpfändung theoretisch zulässig war. Der folgende Beitrag schließt hieran an und gibt dem Gläubiger im Rahmen der Kostenfestsetzung Argumentationshilfen und eine Musterformulierung nebst Checkliste. |

     

    Argumentationslinien für Gläubiger

    Gläubiger sollten möglichst konkret, einzelfallbezogen und nachvollziehbar darstellen, warum zum Zeitpunkt der Vorpfändung

     

    • eine Gefahr der Rangnachteile bei späterer Pfändung bestand. Diese kann z. B. durch konkurrierende Gläubiger oder bekannt gewordene drohende Pfändungen Dritter drohen;