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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Vollstreckung vertretbarer oder unvertretbarer Handlungen

    | Die Vollstreckung sowohl nach § 887 ZPO als auch nach § 888 ZPO bezweckt, die ausgeurteilte Handlung des Vollstreckungsschuldners zu erzwingen. Dieses Erzwingungsinteresse richtet sich in der Regel nach der Hauptsache und ist unter den Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen. Das OLG Rostock ist dem erstinstanzlichen Gericht dahin gefolgt, dass der Gegenstandswert in Höhe des voraussichtlichen Aufwands für die Ersatzvornahme zu bestimmen ist (3.11.20, 3 W 63/20, Abruf-Nr. 222195 ). |

     

    Der Aufwand kann in Höhe des verlangten Vorschusses geschätzt werden. Dass mit der Ersatzvornahme ggf. weitergehende Schäden vermieden werden sollen, muss als mittelbares Interesse nach Ansicht des OLG dagegen außer Betracht bleiben.

     

    MERKE | Gegenstand des Verfahrens war die Ermächtigung zur Ersatzvornahme. In diesem Verfahren fallen für das Gericht feste Gebühren an, sodass eine Streitwertfestsetzung nicht von Amts wegen erforderlich ist. In diesem Fall ist der Gegenstandswert nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag des Anwalts festzusetzen.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 109 | ID 47398074