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  • 06.05.2021 · IWW-Abrufnummer 222195

    Oberlandesgericht Rostock: Beschluss vom 03.11.2020 – 3 W 63/20

    Die Vollstreckung sowohl nach § 887 ZPO als auch nach § 888 ZPO bezweckt es die Handlung des Vollstreckungsschuldners, zu welcher er verurteilt worden ist, zu erzwingen. Dieses Erzwingungsinteresse richtet sich in der Regel nach der Hauptsache und ist unter den Besonderheiten des Einzelfalles zu bestimmen.


    Oberlandesgericht Rostock

    Beschluss vom 03.11.2020


    In der Beschwerdesache
    1) A. P.
    - Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
    2) A. K.
    - Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
    3) D. K.
    - Antragsgegner und Beschwerdeführer -
    Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3:
    Rechtsanwälte E. D. & C.
    - Beschwerdeführer -
    gegen
    K. W.
    - Antragsstellerin und Beschwerdegegnerin -
    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt K. K.

    hat das Oberlandesgericht Rostock - 3. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht xxx als Einzelrichter am 03.11.2020 beschlossen:

    Tenor:

    1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 1) bis 3) sowie ihrer Verfahrensbevollmächtigten gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 24.03.2020 werden zurückgewiesen.
    2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    Die sofortigen Beschwerden sowohl der Antragsgegner als auch ihrer Verfahrensbevollmächtigten sind gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.

    Die Antragsstellerin hat in dem streitgegenständlichen Verfahren die Ermächtigung zur Ersatzvornahme gem. § 887 ZPO begehrt. In dem Vollstreckungsverfahren nach den §§ 887, 888 ZPO fallen für das Gericht Festgebühren an, sodass eine Streitwertfestsetzung nicht erforderlich ist. Die Gebühren des Rechtsanwaltes dagegen bestimmen sich nach dem Gegenstandswert, sodass diese auf Antrag gem. § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen sind. Antragsberechtigt ist gem. § 33 Abs. 2 RVG der Rechtsanwalt selbst, aber auch sein Auftraggeber.

    Das Landgericht hat den Gegenstandswert nach dem Aufwand der begehrten Vollstreckungsmaßnahme im Wege der Ersatzvornahme bemessen. Das ist nicht zu beanstanden. Die Vollstreckung sowohl nach § 887 ZPO als auch nach § 888 ZPO bezweckt es die Handlung des Vollstreckungsschuldners, zu welcher er verurteilt worden ist, zu erzwingen. Dieses Erzwingungsinteresse richtet sich in der Regel nach der Hauptsache und ist unter den Besonderheiten des Einzelfalles zu bestimmen (OLG München, Beschl. v. 07.02.2018, 13 W 101/18, JurBüro 2018, 247; KG, Beschl. v. 09.02.2011, 19 W 34/10, zit. n. juris; OLG Rostock, Beschl. v. 25.11.2008, 1 W 51/08, JurBüro 2009, 162; OLG Rostock, Beschl. v. 26.09.2008, 1 W 82/08, JurBüro 2009, 105; LG Berlin, Beschl. v. 24.02.2012, 63 T 18/12, WuM 2012, 213). Der vom Vollstreckungsgläubiger gem. § 887 Abs. 2 ZPO verlangte Vorschuss kann ein Anhaltspunkt für das Interesse an der zu erzwingenden Handlung darstellen.

    Vorliegend hat die Vollstreckungsgläubigerin eine konkrete Ausführung von Arbeiten als Ersatzvornahme verlangt, um die Gefährdung der Giebelwand ihres Hauses zu beseitigen. Die zu erzwingende Handlung liegt also in der Tätigkeit, die erforderlich ist, um die Gefährdung zu beseitigen. Dabei hat die Vollstreckungsgläubigerin als Klägerin im Hauptsacheverfahren bereits vorrangig ihre Klage auf die auch im Vollstreckungsverfahren begehrte Handlung gerichtet und nur äußerst hilfsweise einen Antrag gestellt, der die Auswahl der zu ergreifenden Maßnahme den Vollstreckungsschuldnern überlassen würde. Daher konnte sich das Landgericht bei der Festsetzung des Gegenstandswertes an der Höhe des Vorschusses orientieren, da das Interesse der Hauptsache demjenigen an der nunmehr begehrten Vollstreckungsmaßnahme entsprach.

    Dagegen stellt die zu erzwingende Handlung nicht die Vermeidung des Einsturzes des Hauses der Vollstreckungsgläubigerin selbst dar. Vielmehr ist dies nur das hinter der Erzwingung der Handlung stehende Interesse der Vollstreckungsgläubigerin am Erhalt ihres Hauses. Daher kann der Wert des Vollstreckungsverfahrens nicht durch den Wert des Hauses bestimmt werden.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

    RechtsgebietVollstreckungsrechtVorschriften§ 887, § 888 ZPO, § 33 Abs. 1 RVG