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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Rücknahme des Antrags auf Teilungsversteigerung: Kostenentscheidung bzw. Kostenfestsetzung möglich?

    | Stellt ein Anwalt den Antrag, ein Teilungsversteigerungsverfahren durchzuführen, und nimmt er diesen wieder zurück, wird das Verfahren aufgehoben. Es stellt sich dann für den Anwalt, der den Antragsgegner vertritt, die Frage, ob er seine nach Nr. 3311 VV RVG für das Verfahren anfallende Vergütung gemäß § 788 ZPO festsetzen lassen kann bzw. ob das Gericht eine gesonderte Kostenentscheidung treffen muss. |

     

    Bei Rücknahme des Antrags auf Durchführung der Teilungsversteigerung kann weder eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 4 ZPO ergehen (LG Düsseldorf JurBüro 81, 1415), noch ist § 788 ZPO im Rahmen der Teilungsversteigerung anzuwenden (LG Passau ZfIR 17, 159). Es gibt somit keine Rechtsgrundlage für einen Kostenfestsetzungsbeschluss.

     

    Die außergerichtlichen Kosten eines Teilhabers im Verfahren nach § 180 ZVG sind nach Gemeinschaftsrecht und nicht nach §§ 103, 788 ZPO zu ersetzen. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient nur der Aufhebung von Rechtsgemeinschaften (LG Passau, a. a. O).

     

    An die Stelle des in Natur nicht teilbaren Grundstücks tritt dadurch eine teilbare Geldsumme. Es wird daher die Vermögensauseinandersetzung lediglich vorbereitet. Diese ist dann von den Beteiligten ‒ nicht dem Vollstreckungsgericht ‒ durchzuführen (Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 180 Rn. 1). Eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der ZPO kommt nur in begrenztem Umfang in Betracht.

     

    MERKE | Der BGH (Rpfleger 07, 408) hat für § 765a ZPO ausdrücklich entschieden, dass diese Vorschrift auch in Verfahren nach § 180 ZVG anzuwenden ist. § 788 ZPO hingegen ist in diesem Zusammenhang ersichtlich bislang noch nicht Gegenstand ober- oder höchstrichterlicher Entscheidungen.

     

    Im Hinblick auf den jederzeitigen Auseinandersetzungsanspruch der Miteigentümer untereinander wäre die Anwendbarkeit des § 788 ZPO auch nicht immer interessengerecht. Dass die in der Teilungsversteigerung gegebene Situation von der sonstigen zwangsvollstreckungsrechtlichen Lage verschieden ist, zeigt schon die fehlende Erforderlichkeit eines Vollstreckungstitels (§ 181 ZVG).

     

    Fazit: Eine Kostenausgleichung bzw. Kostenerstattung kann somit nur aufgrund Gemeinschaftsrechts und somit außerhalb des Verfahrens erfolgen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Allgemein zum Teilungsversteigerungsverfahren, siehe die Sonderausgabe „Teilungsversteigerung“ von VE: Abruf-Nr. 45511363
    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 205 | ID 45528669