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  • · Fachbeitrag · Insolvenzeröffnungsverfahren

    Pflichtzur Kostentragung bei Antragsrücknahme

    | Es ist unerheblich, ob der Antragsteller eines Insolvenzeröffnungsverfahrens bei Antragstellung erklärt, nicht bereit zu sein, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Stellt er einen Antrag, muss er im Fall der Antragsrücknahme die Kosten des Verfahrens tragen. |

     

    Nimmt der Antragsteller seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück, trägt er die Verfahrenskosten (§ 4 InsO, § 269 Abs. 3 ZPO; § 23 Abs. 1 
S. 1 und 2 GKG). Da sich dies also aus dem Gesetz ergibt, ist die Rechtsfolge nicht disponibel. Hiervon wird nur abgesehen, wenn der Kostenschuldner Gebührenfreiheit hat. Dies ist hier - der Antragsteller war eine gesetzliche Krankenkasse - nicht der Fall (AG Köln 15.7.13, IN 180/13, Abruf-Nr. 132890).

    eingesandt von RA Dr. Martin Riemer, Brühl

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 167 | ID 42305090