· Fachbeitrag · Zwangssicherungshypothek
Zwangssicherungshypothek und Insolvenz des Schuldners: So kann der Gläubiger Kosten sparen
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie betreiben als Gläubiger die Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (§ 866 Abs. 1 ZPO) im Grundbuch. Das Grundbuchamt lehnt Ihren Eintragungsantrag ab. Sie legen Beschwerde (§ 71 GBO) dagegen ein. Bevor darüber entschieden wird, wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Wie Sie nun im Kosteninteresse des Gläubigers weiter verfahren sollten, zeigt der beispielhafte Fall des OLG Dresden. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das OLG Dresden als Beschwerdegericht (§ 72 GBO) wies den Gläubiger auf die fehlenden Erfolgsaussichten seiner Beschwerde hin (13.8.25, 17 W 414/25, Abruf-Nr. 250880): Im Grundbuch war zwischenzeitlich ein Insolvenzvermerk eingetragen worden. Der begehrten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 69.767,65 EUR stand damit das zwischenzeitlich eröffnete Insolvenzverfahren entgegen. Denn nach § 89 Abs. 1 InsO bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Vollstreckungshindernis. Das OLG regte daher an, der Gläubiger möge seine Beschwerde zurücknehmen. Er reagiert aber anders.
Gerichtskosten des Gläubigers
Um das Kostenrisiko bzw. die Kostenlast des Gläubigers im Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu veranschaulichen, sind die beim Grundbuchamt und ggf. dem Beschwerdegericht entstehenden Kosten zu beachten:
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