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  • · Fachbeitrag · Einzelvollstreckung VS. Restschuldbefreiung

    Insolvenzfeste Sicherungshypothek nach Erteilung der Restschuldbefreiung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Ein typischer Fall: Der Gläubiger hat im Grundbuch des Schuldners eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Über das Vermögen des Schuldners wird später das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Gläubiger hat seine persönliche Forderung angemeldet. Die Forderung wird zunächst für den sog. Ausfall zur Insolvenztabelle festgestellt. Der Insolvenzverwalter gibt das Grundstück anschließend aus der Insolvenzmasse frei. Der Gläubiger verzichtet gemäß § 52 S. 2 InsO auf sein Absonderungsrecht, sodass die Forderung voll zur Tabelle festgestellt wird. Der Gläubiger erhält jedoch keine quotale Zuteilung auf seine Forderung. Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung erteilt. Kann der Gläubiger nun sein dingliches Recht aus der noch im Grundbuch des Schuldners eingetragenen Sicherungshypothek durch Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung geltend machen? |

     

    1. Wirkungen der Restschuldbefreiung

    § 301 Abs. 1 InsO regelt: Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für solche, die ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Da eine eingetragene Sicherungshypothek streng akzessorisch, also von einer persönlichen Forderung abhängig ist, kann der Schuldner der Vollstreckung die Restschuldbefreiung als Einwand gemäß § 767 ZPO entgegenhalten. Ausnahme: Nach § 301 Abs. 1 S. 1 InsO werden die Rechte der Insolvenzgläubiger aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Folge: Der dinglich gesicherte Gläubiger kann einen solchen Gegenstand auch nach Eintritt der Restschuldbefreiung verwerten.

     

    2. Diese BGH-Entscheidung müssen Sie kennen

    Im Zusammenhang mit dem eingangs geschilderten Fall hat der BGH entschieden (VE 06, 65): Sicherungen eines Gläubigers, die infolge der Rückschlagsperre unwirksam geworden sind, können, ohne dass sie neu eingetragen werden, mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden. Voraussetzung: Sie sind als Buchposition erhalten und es bestehen die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung mittels Zwangsvollstreckung. Gibt der Insolvenzverwalter daher ein Grundstück aus der Masse frei, das buchmäßig mit einer durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordenen Zwangshypothek belastet ist, kann die Zwangshypothek trotz des Verbots, während des Insolvenzverfahrens in massefreies Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, schon im Zeitpunkt der Freigabe wieder wirksam werden.