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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungsvorbereitung

    Schiedssprüche: Gut geplant, ist halb vollstreckt

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Schiedssprüche zu vollstrecken, ist keine alltägliche Standardtätigkeit. Umso besser, wenn Sie wissen, wie es geht, wenn ein Mandat dies erforderlich macht. Das Wichtigste dabei ist, die Vorgehensweise gut zu planen, bevor es losgeht, wie der folgende Beitrag zeigt. |

    1. Schiedsspruch wirkt (nur) wie ein Urteil

    Häufig wird übersehen: Ein Schiedsspruch stellt keinen Vollstreckungstitel dar. Ihm kommt (nur) die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu (§ 1055 ZPO). Eine Zwangsvollstreckung hieraus findet nur statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist (§ 1060 Abs. 1 ZPO).

    2. Vollstreckbarerklärungsverfahren

    Wie dies geht, regeln §§ 1062 bis 1066 ZPO. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist ein Erkenntnisverfahren der besonderen Art (BGH NJW-RR 02, 933), kein Zwangsvollstreckungsverfahren. Soweit §§ 1062 ff. ZPO keine Regelung treffen, gelten die allgemeinen ZPO-Vorschriften für das Erkenntnisverfahren, z. B. § 253 ZPO für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung und §§ 80 ff. ZPO für den Vollmachtsnachweis des Bevollmächtigten (BGH, a. a. O.). Dies sind die formellen Voraussetzungen für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung.

     

    • Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung zuständig ist das OLG, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist. Fehlt eine solche Bezeichnung, ist das OLG zuständig, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Gibt es mehrere OLG, ist zu beachten, dass die Zuständigkeit von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung einem OLG oder dem obersten Landesgericht übertragen werden kann (§ 1062 Abs. 1 Nr. 5 ZPO); die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auch auf die jeweilige Landesjustizverwaltung übertragen. Zudem können mehrere Länder auch die Zuständigkeit eines OLG über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren (§ 1062 Abs. 5 ZPO). Insoweit müssen bevollmächtigte Anwälte unbedingt zunächst die Zuständigkeit prüfen.

     

    • Das Verfahren wird nur auf entsprechenden Antrag hin eingeleitet. Dieser kann mündlich oder schriftlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Anwaltszwang besteht nicht. Antragsbefugt ist nur die im Schiedsspruch genannte obsiegende Partei. Antragsgegner ist der im Schiedsspruch genannte Vollstreckungsgegner.

     

    • Der Schiedsspruch muss im Original oder in beglaubigter Abschrift eingereicht werden. Im letzten Fall genügt es, dass der für das gerichtliche Verfahren bestellte Rechtsanwalt die Beglaubigung vornimmt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Die Beglaubigung muss sich hierbei auf den Schiedsspruch nach § 1054 ZPO beziehen und die Unterschriften der Schiedsrichter erfassen.
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    • Das OLG entscheidet nach Anhörung des Gegners gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO durch Beschluss. In Ausnahmefällen muss eine mündliche Verhandlung stattfinden, wenn eine Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen.
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    • MERKE | Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind nur auf Rüge hin zu beachten. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist (§ 1059 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind hingegen von Amts wegen zu beachten (BGH SchiedVZ 06, 278). Hierbei spielt die Frist nach § 1059 Abs. 3 ZPO keine Rolle.

       

    3. Kosten des Vollstreckbarkeitsverfahrens

    Das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs löst eine 2,0-Gerichtskostengebühr gemäß Nr. 1620 GKG VV aus. Für den Rechtsanwalt löst das Verfahren die Regelgebühren des erstinstanzlichen Verfahrens nach Nr. 3100 ff. RVG aus, obwohl das Verfahren vor dem OLG stattfindet. Es fällt daher eine 1,3-Verfahrens- bzw. 1,2-Terminsgebühr an.

     

    MERKE | Es entsteht nicht bloß eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG! Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ist ein Erkenntnisverfahren der besonderen Art (BGH NJW-RR 02, 933; OLG Karlsruhe 7.8.19, 13 W 50/19, Abruf-Nr. 211379). Es stellt keine Vollstreckungsmaßnahme dar.

     

    4. So ist der Antrag zu formulieren

    Um den erforderlichen Antrag (s. o., 2.) fehlerfrei zu formulieren, orientieren Sie sich an folgender Musterformulierung:

     

    Muster / Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

    An das Oberlandesgericht ...

     

    In der Schiedssache Antragsteller ./. Antragsgegner

    wird namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragt:

     

    • 1. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom ... wird für vollstreckbar erklärt (§ 1064 Abs. 2 ZPO).
    • 2. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom ... wird für vorläufig vollstreckbar erklärt (§§ 1063 Abs. 3, 1064 Abs. 2 ZPO).
    • 3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

     

    Gründe: ...

     

    Rechtsanwalt

     

    Beachten Sie | Die Vollstreckbarerklärung durch den Vorsitzenden (s. o., Nr. 2 des Antrags) gilt nur für die Dauer des Vollstreckbarerklärungsverfahrens und muss besonders begründet werden (Ermessensentscheidung).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 218 | ID 46195607