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  • 03.11.2010 | Vollstreckungspraxis

    Voraussetzung und Anerkennung von inländischen Schiedssprüchen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Die Vollstreckung aus inländischen Schiedssprüchen spielt in der gerichtlichen Praxis zunehmend eine Rolle. Es ist daher wichtig, die Voraussetzungen eines solchen Verfahrens zu kennen, um im Zweifel rasch durch Vollstreckungsmaßnahmen als Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners Zugriff nehmen zu können. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten.  

     

    Was ist ein Schiedsspruch?

    Ein Schiedsgericht dient zur Streitbeilegung im Rahmen eines Schiedsverfahrens. Es handelt sich um ein privates Gericht, das allein durch Abrede der jeweiligen Streitparteien zusammentritt und ein Urteil ausspricht: den Schiedsspruch. Die Abrede erfolgt im Allgemeinen in Vertragsform (s. im Übrigen § 1031 ZPO). Es muss eine schriftlich abgefasste Entscheidung eines nicht staatlichen Gerichts vorliegen, die das Verfahren endgültig urteilsmäßig abschließt, von Schiedsrichtern unterzeichnet und den Parteien zugestellt ist (OLG Düsseldorf SchiedsVZ 05, 214).  

     

    Schiedsspruch ist kein Vollstreckungstitel

    Dem Schiedsspruch kommt gemäß § 1055 ZPO grundsätzlich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu. Der Schiedsspruch selbst stellt jedoch noch keinen Vollstreckungstitel dar. Eine Zwangsvollstreckung hieraus findet nur statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist (§ 1060 Abs. 1 ZPO).  

     

    So läuft das Vollstreckbarkeitsverfahren ab