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  • · Fachbeitrag · Verbraucherdarlehen

    So retten Sie Ihre titulierten Zinsansprüche

    | In der Insolvenzpraxis tritt immer wieder folgender Fall auf: Der Darlehensgeber eines Verbraucherkredits meldet seine titulierten Hauptforderungsansprüche nebst titulierter Zinsen zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter/Treuhänder an (§§ 174 ff. InsO). Dieser bestreitet die bis zur Eröffnung angefallenen, ebenfalls titulierten Zinsen wegen des Eintritts der Verjährung. Zu Recht? |

     

    1. Titulierte Zinsen verjähren nach 3 Jahren

    Soweit Zinsen aus Vollstreckungstiteln i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB geschuldet werden, verjähren sie nach § 197 Abs. 2 BGB in drei Jahren. Die Verjährung beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

     

    2. 30-jährige Verjährungsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Was viele Insolvenzverwalter/Treuhänder nicht wissen: Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht für titulierte Zinsansprüche bei Verbraucherdarlehnsverträgen (§ 497 Abs. 3 S. 4 BGB). Diese Regelung schließt § 197 Abs. 2 BGB aus. Es gilt daher die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB. Gläubiger von Verbraucherdarlehensverträgen sollten im Rahmen ihrer Forderungsanmeldung die Insolvenzverwalter/Treuhänder auf diese Regelung von vornherein hinweisen, um dadurch Probleme direkt im Keim zu ersticken.

     

    Musterformulierung / Forderungsanmeldung mit Hinweis auf Zinsverjährung

    An den Insolvenzverwalter ...

    Forderungsanmeldung

    Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des ..., AG ..., Az. ... IN /IK .../...

     

    Insolvenzgläubiger: ... (genaue Bezeichnung)

    Gesetzlicher Vertreter: ... (Vor- und Zuname, Art der Vertretung, z.B. Geschäftsführer)

    Vollmacht: ... (anbei bzw. wird nachgereicht)

    Bankverbindung: ...

    Rechtsgrund bzw. nähere Erläuterung der Forderung:

    Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus Darlehensvertrag vom …

    Angemeldete Forderung:

    1. Hauptforderung:

    … EUR

    2. Zinsen bis zum Tag der Insolvenzeröffnung:

    s… EUR

    3. sonstige Kosten lt. Anlage (Mahn-, Gerichtskosten, Kosten für Rücklastschriften)

    … EUR

    … EUR

     

    Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für titulierte Zinsansprüche bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 497 Abs. 3 S. 4 BGB keine Gültigkeit hat. Diese Regelung schließt ausdrücklich § 197 Abs. 2 BGB aus. Es gilt daher die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB. Insofern wird gebeten, die Verzinsung auch für die letzten dreißig Jahre bis zur Insolvenzeröffnung zu berücksichtigen.

    Rechtsanwalt

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 16 | ID 30706980