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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Vollstreckung aus Insolvenztabelle: Kosten der Forderungsanmeldung und Neuzinsen

    | Die Redaktion erreichte folgender Fall: Der Gläubiger hat seine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Dem Schuldner wurde die Restschuldbefreiung versagt. Der Gläubiger lässt sich daraufhin einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle erteilen (§ 201 Abs. 1 InsO) und beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung. Neben der titulierten Hauptforderung aus der Insolvenztabelle macht der Gläubiger weiterhin die Kosten für die Anmeldung zur Insolvenztabelle (1,0-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3317 VV RVG) als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sowie Zinsen aus dem Ursprungstitel (VB) ab Insolvenzeröffnung geltend. Der Gerichtsvollzieher lehnt dies ab. Begründung: Diese Kosten hätten bereits beim Insolvenzgericht zur Tabelle angemeldet werden müssen. Zu Recht? |

    1. Kosten der Anmeldung = notwendige Vollstreckungskosten

    Antwort: Nein, der Gerichtsvollzieher hat Unrecht. Er muss den Gläubigerauftrag ausführen.

     

    Im Einzelnen ist wie folgt zu unterschieden: Die Ansicht des Gerichtsvollziehers, die Kosten hätten bereits beim Gericht zur Tabelle angemeldet werden müssen, ist falsch. Der Gläubiger kann als Insolvenzforderung nur Kosten zur Insolvenztabelle anmelden, die bis zur Insolvenzeröffnung entstanden sind. Die geltend gemachten Kosten für die Anmeldung der Forderung zur Tabelle sind erst nach Insolvenzeröffnung entstanden, können also daher gar nicht angemeldet werden.