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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollzieherauftrag

    § 754a Abs. 1 ZPO gilt nur für Gerichtsvollzieherauftrag

    | § 754a Abs. 1 ZPO erfasst ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsaufträge und nicht auch einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls. Das hat jetzt der BGH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger vollstreckte gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Geldforderung. Hierzu hat er beim AG auf elektronischem Weg einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt. Er hat die Abnahme der Vermögensauskunft und den Erlass eines Haftbefehls beantragt, falls der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleiben werde. Dem Vollstreckungsauftrag hat er eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids als elektronisches Dokument beigefügt und versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Schuldtitels nebst Zustellungsbescheinigung vorliege und die Forderung i. H. d. Vollstreckungsauftrags noch bestehe. Nachdem der Schuldner im Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft unentschuldigt fehlte, hat der Gerichtsvollzieher die Sonderakte nebst den darin befindlichen Ausdrucken des Vollstreckungsbescheids und dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls an das AG weitergeleitet. Dieses hat beim Gläubiger ‒ vergeblich ‒ den Vollstreckungsbescheid im Original angefordert. Daher hat das AG den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen.

     

    Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen hat er Rechtsbeschwerde eingelegt. In diesem Verfahren hat der Schuldner die Forderung beglichen. Daraufhin hat der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls für erledigt erklärt. Dem Schuldner ist die Erledigungserklärung mit dem Hinweis zugestellt worden, dass von seiner Zustimmung ausgegangen wird, falls er nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schriftsatzes widerspricht. Der Schuldner hat sich hierzu nicht geäußert.