Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2007 | Vollstreckungspraxis

    Ansprüche aus Haushaltsführungstätigkeit pfändbar

    1. Das Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich nicht dazu berufen, materielle Rechtsfragen zu überprüfen. Für die Pfändbarkeit eines Anspruchs ist es daher ausreichend, wenn die zu pfändende Forderung nach irgendeiner vertretbaren Rechtsansicht dem Schuldner zustehen kann.  
    2. Der Rechtspfleger darf einen Antrag auf Erlass eines PfÜB nur ablehnen, wenn dem Schuldner der Anspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offensichtlich nicht zustehen kann.  
    3. Angebliche Ansprüche des Schuldners gegen seinen nichtehelichen Lebensgefährten wegen Haushaltsführungstätigkeit sind pfändbar.  
    (LG Konstanz 9.7.07, 62 T 134/06 C, Abruf-Nr. 073004)  

     

    Sachverhalt

    Das AG hatte es abgelehnt, einen PfÜB bezüglich etwaiger Einkommensforderungen des Schuldners gegen seine nichteheliche Lebensgefährtin zu erlassen, mit der er eine gemeinsame Wohnung bewohnt. Das LG hat das AG angewiesen, den PfÜB zu erlassen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG bestätigt, dass es grundsätzlich möglich ist, verschleiertes Arbeitseinkommen pfänden zu lassen. Zwar sei umstritten, ob Ansprüche aus einer Haushaltsführungstätigkeit des Schuldners gegenüber einem nichtehelichen Lebensgefährten pfändbar sind. Diese Frage darf aber nicht der Rechtspfleger im Vollstreckungsverfahren beantworten, sondern allein das Prozessgericht im Erkenntnisverfahren. Gerade bei einer Überprüfung nur in Ausnahmefällen dürfe der Rechtspfleger einen Antrag auf Erlass eines PfÜB nur ablehnen, wenn dem Schuldner der Anspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offenbar nicht zustehen kann oder er unpfändbar ist (BGH VE 04, 93).  

     

    Praxishinweis

    Das LG vertritt die hM., wenn es davon ausgeht, dass dem Rechtspfleger im Verfahren über den Erlass eines PfÜB nur ausnahmsweise ein materielles Prüfungsrecht zukommt. So hat etwa das LG Düsseldorf bereits entschieden, dass das Vollstreckungsgericht im Verfahren der Forderungspfändung keine materiell-rechtliche Prüfung des Bestands der Forderung, auch keine Schlüssigkeitsprüfung, vornehmen darf. Nur wenn nach allen in Betracht kommenden vertretbaren Rechtsansichten der Bestand der Forderung ausgeschlossen erscheint, sei der Erlass des Pfändungsbeschlusses abzulehnen (JurBüro 04, 215; LG Ellwangen JurBüro 97, 274).