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  • · Fachbeitrag · Mindestlohn

    Erhöhung Mindestlohn seit 1.1.24: Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.24 pro Stunde 12,41 EUR und steigt damit um 0,41 EUR pro Stunde. Welche Auswirkungen das auf die Zwangsvollstreckung hat, zeigt der folgende Beitrag. |

    1. Erstmaliger pfändbarer Betrag möglich

    Ausgehend von dem neuen Mindestlohn kann sich bei der Pfändung von Arbeitseinkommen überhaupt erstmals ein pfändbarer Betrag ergeben oder der pfändbare Betrag kann sich dadurch erhöhen.

     

    • Beispiel 1: Schuldner ledig, 40-Stundenwoche, Mindestlohn

    Der 37-jährige Schuldner S. ist ledig und hat eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (8 Stunden pro Tag). Er hat Steuerklasse 1 und lebt in NRW.

     

    Lösung

    • a) Bis zum 31.12.23 bezieht S. ein Gesamtbruttoeinkommen i. H. v. 1.920 EUR brutto pro Monat (20 Arbeitstage). Nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben ergibt sich ein Nettolohn von monatlich 1.405,70 EUR. Nach der Tabelle der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (Stand 1.7.23) ergibt sich damit kein pfändbares Einkommen.

     

    • b) Seit 1.1.24 bezieht S. ein Gesamtbruttoeinkommen i. H. v. 1.985,60 EUR brutto pro Monat (20 Arbeitstage). Nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben ergibt sich damit ein Nettolohn von monatlich 1.443,16 EUR (https://www.steuerklassen.com/steuern/steuerrechner/).

     

    Nach der Tabelle der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (Stand 1.7.23) ergibt sich ein monatlich pfändbares Einkommen von 26,60 EUR.