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27.09.2007 · IWW-Abrufnummer 073004

Landgericht Konstanz: Beschluss vom 09.07.2007 – 62 T 134/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 62 T 134/06
C4 M 3334/06Amtsgericht Villingen-Schwenningen

09. Juli 2007

Landgericht Konstanz
6. Zivilkammer

Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache XXX

1. Auf die Beschwerde des Gläubigers vom 28.08.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 23.08.2006 wird dieser bezüglich der Ziffern 2 und 3 aufgehoben.

2. Der Rechtspfleger wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Landgerichts im heutigen Beschluss den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch gegen die mutmaßliche Drittschuldnerin X wegen angeblicher Ansprüche des Schuldners gegen diese auf Zahlung des gesamten auch künftigen Arbeitseinkom-mens zu erlassen bei Zusammenrechnung zweier Arbeitseinkommen gem. § 850 e ZPO. Darüber hinaus ist auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen der Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen für das abgelaufene Kalenderjahr, sofern diese durch den Arbeitgeber infolge Vornahme des Lohnsteuerjahresaus-gleichs ausgezahlt oder verrechnet werden, zu erlassen.

3. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Gläubigers hat in der Sache Erfolg.

Soweit das Amtsgericht den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgelehnt hat bezüglich etwaiger Einkommensforderungen gegen die nichteheliche Lebensgefährtin des Schuldners, mit der eine gemeinsame Wohnung bewohnt wird, war der Beschluss insoweit aufzuheben und dem Antrag stattzugeben.

Gem. § 850 a ZPO ist es grundsätzlich möglich, verschleiertes Arbeitseinkommen pfän-den zu lassen. Allerdings ist umstritten, ob Ansprüche aus Haushaltsführungstätigkeit gegenüber einem nichtehelichen Lebensgefährten pfändbar sind. Das Amtsgericht hat dieses in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur abgelehnt.

Das Beschwerdegericht geht jedoch mit der überwiegenden Rechtsprechung davon aus, dass das Vollstreckungsgericht grundsätzlich nicht dazu berufen ist, materielle Rechtsfragen zu überprüfen und es ausreichend ist, wenn die zu pfändende Forderung nach irgendeiner vertretbaren Rechtsansicht dem Schuldner zustehen kann. Gerade bei einer Überprüfung nur in Ausnahmefällen darf der Rechtspfleger aber den Antrag ablehnen, wenn dem Schuldner der Anspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offenbar nicht zustehen kann oder er ersichtlich unpfändbar ist (BGH NJW 2004, 2096 f).

Auch wenn im Verhältnis zwischen nichtehelichen Lebensgefährten nur ganz ausnahmsweise begründete Ansprüche auf Vergütung für geleistete Haushaltstätigkeit möglich sind, muss die Prüfung der Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, im Erkenntnisverfahren und nicht im Vollstreckungsverfahren erfolgen. Das Gericht schließt sich hier den von Gläubigerseite zitierten Entscheidungen des LG Ellwangen, JurBüro 1997, 274 und LG Oldenburg, JurBüro 2005, 604 f., LG Düsseldorf, JurBüro 2004, 215 und der Entscheidung des LG Ravensburg, 3 T 37/06 an.

Soweit der Anspruch auf Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen für das abgelaufene Kalenderjahr, sofern diese durch den Arbeitgeber infolge Vornahme des Lohnsteuerjahresausgleichs ausgezahlt oder verrechnet werden, abgelehnt wurde, war die-sem Antrag ebenfalls stattzugeben. Gem. § 42 b EStG kann auch der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen und wird damit zum Drittschuldner (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Rz. 380, 381).

Das Beschwerdegericht erachtet es für richtig, gem. § 572 Abs. 3 ZPO den entspre-chenden Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Vollstreckungsge-richt zu überlassen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da bei erfolgreicher Beschwerde angefal-lene Kosten im Beschwerdeverfahren Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 288 ZPO sind.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

RechtsgebietHaushaltsführungstätigkeitVorschriften§ 850h ZPO

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