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  • 01.11.2006 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de. Heute berichten wir über einen – nicht alltäglichen – Fall unseres Lesers, Rechtsanwalt Björn Wolff, Berlin.  

     

    Vollstreckungs-Tipp des Monats: Rechtsanwalt als Schuldner

    Der Mandant unseres Lesers, V., war Vermieter von Gewerberaum. Einer seiner Mieter, Rechtsanwalt R., zahlte die Miete nicht mehr. Es folgten mühevolle Zahlungs- und Räumungsklagen über zwei Instanzen. Mobiliarvollstreckung und Kontenpfändung blieben erfolglos. Es wurde schließlich Termin zur Abgabe der eV anberaumt, aber R. erschien nicht. Als Gerichtsvollzieher G. mit dem Verhaftungsauftrag erschien, war R. – natürlich – gerade nicht da.  

     

    V. legte sich auf die Lauer. Als R. vor seiner Kanzlei auftauchte, rief V. den G. an, der sofort mit der Polizei erschien. R. flüchtete und konnte auf einem U-Bahnhof seinen Verfolgern entkommen. Erst bei einem zweiten Versuch konnte R. verhaftet werden. Bei der eV gab er an, bereits titulierte Gebührenforderungen gegen Mandanten zu besitzen, die er aber aus Verschwiegenheit nicht preisgeben wolle. Er wurde aus der Haft entlassen. Der Hinweis unseres Lesers auf eine BGH-Entscheidung (BGHZ 141, 173) führte dazu, dass R. erneut verhaftet wurde und seine Forderungen preisgeben musste. Daraufhin gab er an, er habe sie längst an seinen Sozius S. abgetreten, der (ebenso wie die Sozietät) nicht für die Mieten haftete. Daraufhin wurde Anfechtungsklage gegen S. eingereicht, da die Abtretung klar zur Gläubigerbenachteiligung erfolgt war (Goebel, VE 01, 37). Die Klage ging glatt durch. Als S. aufgefordert wurde, die Vollstreckungstitel gegen die Drittschuldner herauszugeben, teilte er mit, diese seien wieder an R. gegeben worden, die Forderungen rückabgetreten. Auf den dann (mit ca. 50 Drittschuldnern) erwirkten PfÜB kam es zur Pfändung der Forderungen und die meisten Drittschuldner zahlten.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 185 | ID 91548