Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Kontenpfändung

    Nachträgliche Ratenzahlung – Wie Sie den Pfändungserfolg trotz unzureichender Pfändungsmasse erhöhen

    von Jürgen Jüngst, Kirchhain

    Erfahrungsgemäß zeigt sich bei einer Kontenpfändung oft, dass keine oder nur geringe Guthaben vorhanden sind, die nicht oder nur teilweise zum Ausgleich der Forderung des Gläubigers ausreichen. In einer solchen Situation kann der Gläubiger aber durch besondere Absprachen mit dem Schuldner durchaus weitergehende Erfolge erzielen. „Vollstreckung effektiv“ zeigt Ihnen die positiven Folgen möglicher Vereinbarungen:

    Nehmen Sie nach der Pfändung unbedingt mit dem Schuldner Kontakt auf

    Der Schuldner wird in der Regel sofort nach dem Bekanntwerden der Sperrung seiner Konten weitere Zahlungseingänge auf die gesperrten Konten verhindern, um diese der Pfändung zu entziehen. Der Gläubiger kann also keine weiteren Zahlungen aus den gepfändeten Konten erwarten. Diese Situation ist für beide Seiten unbefriedigend: Der Gläubiger muss nach weiteren Vollstreckungsmöglichkeiten suchen und der Schuldner muss sich um eine neue Bankverbindung kümmern, was sich angesichts seiner finanziellen Lage sehr schwierig gestalten kann.

    Hier empfiehlt sich für den Gläubiger, mit dem Schuldner über eine Ratenzahlungsvereinbarung zu verhandeln. Der Gläubiger kann dem Schuldner den Abschluss einer solchen Vereinbarung dadurch schmackhaft machen, dass er während der Dauer der Rückzahlungsvereinbarung die gepfändeten Bankkonten des Schuldners freigibt. So kann der Schuldner wieder frei über sein Konto verfügen. Zur Kontaktaufnahme mit dem Schuldner können Sie beispielsweise das folgende Anschreiben verwenden:

    Anmerkung: Um Streitigkeiten wegen der Rechtsanwaltsgebühren zu vermeiden, sollte der Gläubiger darauf achten, dass der Schuldner die Kosten der Vereinbarung ausdrücklich übernimmt. Hierdurch wird zugleich ein materiell-rechtlich einklagbarer Anspruch geschaffen (dazu auch BRAGO prof. 6/00, 80; Mock, VE 5/00, 70).

    Verzichten Sie nicht auf Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

    Der Gläubiger sollte nach dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung gegenüber dem Kreditinstitut als Drittschuldner auf keinen Fall auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verzichten. Ansonsten droht ein Rangverlust. Es genügt, nur das Ruhen der Pfändung bis auf jederzeitigen Widerruf zu erklären. Dadurch erleidet der Gläubiger bei Eingang weiterer Pfändungen keinen Rangverlust; vielmehr lebt die Pfändung automatisch wieder mit derselben Rangstelle wie vorher auf.


    Quelle: Vollstreckung effektiv - Ausgabe 02/2001, Seite 21

    Quelle: Ausgabe 02 / 2001 | Seite 21 | ID 107464