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  • · Fachbeitrag · Vermögensauskunft

    Antrag auf Erteilung einer Abschrift vor Ablauf von sechs Monaten unzulässig

    Ein Gläubiger ist nicht berechtigt einen Antrag auf Erteilung einer Abschrift einer Vermögensauskunft zu verlangen, wenn diese nicht älter als sechs Monate ist (AG Heidelberg 7.6.13, 1 M 14/13, Abruf-Nr. 132924).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin hatte den Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 23.4.13 u.a. beauftragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Schuldner zu bestimmen. Sie hatte ihn weiter beauftragt, für den Fall, dass der Schuldner in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft erteilt hat, eine Abschrift dieser Vermögensauskunft zu übersenden, wenn diese nicht älter als sechs Monate ist. Diesen zweiten Antrag hat der Gerichtsvollzieher abgelehnt, weil er ihn für unzulässig hält. Ein solcher Antrag sei nach 
§§ 802c, 802d ZPO nicht vorgesehen. Wenn ein Antrag nach § 802c ZPO auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt werde, dann habe der Gerichtsvollzieher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 802d ZPO von Amts 
wegen das Vermögensverzeichnis mit der Kostenfolge für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses (KV 261) zu übermitteln. Eine weitere Einschränkung hinsichtlich des Alters des Vermögensverzeichnisses sei nicht zulässig.

     

    Hiergegen hat der Gläubiger mit dem Hinweis Erinnerung eingelegt, dass sie gegenüber dem Gerichtsvollzieher weisungsbefugt sei, wenn keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften der dem Gläubiger erteilten Weisung entgegenstehen. Das AG wies die Erinnerung als unbegründet zurück.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung betrifft den in der täglichen Vollstreckungspraxis immer wieder vorkommenden Fall, dass ein Gläubiger im Rahmen des Antrags zur Abnahme einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO zugleich beantragt, ihm ein Vermögensverzeichnis zukommen zu lassen, wenn dieses ein bestimmtes Alter nicht überschritten hat z.B. drei, sechs oder neun Monate. In der Praxis ist ein Streit darüber entstanden, ob ein solcher Antrag zulässig ist und der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger daher eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zukommen lassen muss.

     

    Dies ist zu verneinen. Denn nach § 802d ZPO ergibt sich als Folge eines Antrags auf Abnahme einer Vermögensauskunft bei Vorliegen einer Auskunft, die nicht älter als zwei Jahre ist, automatisch die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, das beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensverzeichnis an den Gläubiger zu übersenden.

     

    Ein Antrag auf Übersendung von Seiten des Gläubigers ist nicht vorgesehen. Eine Beschränkung des Antrags auf Übersendung des Vermögensverzeichnisses ist folglich auch nicht möglich, da die Folge eines Antrags nach § 802c ZPO entweder die Abnahme des Vermögensverzeichnisses oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 802d ZPO - die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses ist.

     

    Entsprechend heißt es auch in der Gesetzesbegründung, dass bei Beschränkung der Abgabeverpflichtung „der Gerichtsvollzieher weiteren Gläubigern einen Ausdruck der Vermögensauskunft zukommen lassen muss“ (BT-Drucksache 16/10069, S. 26). Dies muss grundsätzlich, wenn die Voraussetzungen des § 802d vom Gerichtsvollzieher festgestellt sind, als gesetzliche Folge geschehen (Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 802d Rn. 3; AG Bochum 2.5.13, 51 M 1177/13).

     

    Hierfür spricht auch, dass für den Fall einer Übermittlung einer Vermögens-auskunft an einen weiteren Gläubiger gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine Eintragungsanordnung ergehen muss. Diese hat allein den Zweck, dem Rechtsverkehr umfangreiche Auskünfte über einen Schuldner hinsichtlich der Frage der Kreditwürdigkeit zur Verfügung zu stellen. Wollte man dem Gläubiger eine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Übermittlung des Verzeichnisses überlassen, dann könnte dieser mit einer Beschränkung seines Antrags diesen Zweck gefährden, weil entsprechend seinem Wunsch 
eine Übermittlung und damit eine Eintragung zu unterbleiben hätte.

     

    Zu dem gleichen Ergebnis kommt man auch für den Fall, dass die eidesstattliche Versicherung oder Vermögensauskunft bereits abgegeben wurde, und der Gläubiger lediglich das Datum, das Aktenzeichen sowie das AG mitgeteilt bekommen möchte (vgl. auch AG Dortmund VE 13, 119).

     

    Gläubiger müssen es somit unweigerlich hinnehmen, dass sie auch ein etwaig älteres Vermögensverzeichnis erhalten, wenn sie dies zuvor ausdrücklich ausgeschlossen haben. Aus diesen Gründen sollten bedingte Anträge auf Abnahme der Vermögensauskunft unterlassen werden.

     

    Leserservice: Haben auch Sie zu dieser Problematik Erfahrungen gemacht oder gegebenenfalls Entscheidungen erstritten? Teilen Sie dies der Redaktion mit. Wir werden im Rahmen unserer Berichterstattung in einer der nächsten Ausgaben von VE darauf zurückkommen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • § 802l ZPO ist nicht anwendbar, wenn Schuldner e.V. nach altem Recht abgegeben hat, VE 13, 151
    • Schuldnerwiderspruch gegen die Abgabe der e.V. in Ansehung einer Insolvenzverfahrenseröffnung, VE 13, 132
    • Erste Erfahrungen mit der Reform der Sachaufklärung, VE 13, 121
    • Gläubiger kann bedingten Antrag auf Vermögensauskunft stellen, VE 13, 119
    • Alte Sperrfrist oder neue Sperrfrist - was gilt?, VE 13, 113
    • Vermögensauskunft bei Vollstreckung aus Arrestbeschluss?, VE 13, 75
    • Auswertung des Vermögensverzeichnisses: Einrichtung und persönliche Gegenstände, VE 13, 71
    • Vermögensauskunft: Die wichtigsten Fragen und ihre Antworten, VE 13, 46
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 168 | ID 42299889