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  • · Fachbeitrag · Pfändungsfreibeträge

    Erhöhung des Grundfreibetrags

    | Das Bundeskabinett hat am 28.1.15 den sogenannten „Zehnten Existenzminimumbericht“ der Bundesregierung beschlossen. Dieser stellt unter anderem fest, dass der Grundfreibetrag 2015 um 118 EUR für Ledige erhöht werden muss. 2016 ist eine weitere Erhöhung um 180 EUR erforderlich. Konkrete Zahlen sind derzeit noch nicht bekannt. Dies kann auch im laufenden Jahr 2015 rückwirkend geschehen. |

     

    Diese Änderungen betreffen auch das Vollstreckungsrecht. Denn der Pfändungsfreibetrag erhöht sich durch die Dynamisierung nach § 850c Abs. 2a ZPO alle zwei Jahre zum 1.7. eines Jahres um den Prozentsatz, um den sich der steuerliche Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erhöht. Insofern sind erhöhte Pfändungsfreibeträge im Bereich der Lohn- und P-Kontenpfändung zu erwarten.

     

    Da der Gesetzgeber bereits den Grundfreibetrag mit Wirkung zum 1.1.14 auf 8.354 EUR erhöht hat, steht fest, dass die Pfändungstabelle bereits zum 1.7.15 erneut angepasst wird. Die Freibeträge steigen dann um weitere 2,72 Prozent, was zu einer Pfändungsfreigrenze im Bereich der Lohnpfändung von 1.073,85 EUR führt.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 37 | ID 43182356