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  • · Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung

    Erhöhung des Grundfreibetrags geplant: Das sind die Folgen

    | Im Rahmen des Entwurfs eines zweiten „Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (Zweites Familienentlastungsgesetz; BT-Drucksache 19/21988) soll der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG von derzeit 9.408 EUR um 288 EUR (3,06 Prozent) auf 9.696 EUR im Jahr 2021 und im Jahr 2022 um weitere 288 EUR (2,97 Prozent) auf 9.948 EUR angehoben werden. |

     

    Bei einer Lohn- und P-Kontopfändung (§ 850k Abs. 1 S. 1 ZPO) sind die Pfändungsfreibeträge an die Entwicklung des Grundfreibetrags gekoppelt (§ 850c Abs. 2a ZPO). Sie werden grundsätzlich im Zweijahresrhythmus zum 1.7. dynamisiert. Die prozentuale Erhöhung des Grundfreibetrags wird daher in der Folge auch eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen bei der Lohnpfändung sowie eine Erhöhung der Freigrenzen beim P-Konto nach sich ziehen.

     

    PRAXISTIPP | Im Hinblick auf die beabsichtigte Verkürzung des Anpassungszeitraums für die Pfändungsfreigrenzen auf ein Jahr (vgl. VE 19, 22, 203) könnte daher ab dem Jahr 2022 jährlich eine weitere Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen erfolgen. Das bedeutet für Gläubiger eine deutliche Verschlechterung. Sie müssen sich daher ‒ allein schon aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten ‒ noch intensiver mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beschäftigen.

     

    Weiter geplant ist, das Kindergeld ab 2021 um 15 EUR zu erhöhen. Dies bedeutet für bestimmte Gläubiger eine geringfügige Verbesserung bei der Pfändung solcher Leistungen (ausführlich hierzu Mock, VE 18, 157).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 183 | ID 46881082