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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot beim P-Konto ab 1.12.21

    | Im Zuge der Neuregelungen zum P-Konto ab 1.12.21 enthält § 901 ZPO n. F. Regelungen für Konten, die einen negativen Saldo aufweisen. Künftig ist klar geregelt, dass Kreditinstitute bei negativen Kontoständen eines P-Kontos eine eingehende Gutschrift nicht mehr zum eigenen Kontoausgleich verwenden können. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 850k Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO n. F. zu sehen. Hier wird nämlich einerseits bestimmt, dass P-Konten lediglich auf Guthabenbasis geführt werden dürfen, andererseits aber auch, dass der Inhaber eines Zahlungskontos mit negativem Saldo die Umwandlung in ein P-Konto verlangen kann. Der folgende Beitrag erläutert, welche Fälle im Einzelnen zu unterscheiden sind. |

    1. Im Soll befindliches Zahlungskonto ist noch nicht gepfändet: Schuldner verlangt Umwandlung in P-Konto

    Ist das im Soll befindliche Zahlungskonto noch nicht gepfändet und verlangt der Schuldner, es in ein P-Konto umzuwandeln, gilt nach § 901 Abs. 1 ZPO n. F.: Das Kreditinstitut darf ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers insoweit aufrechnen oder eine Verrechnung von einem zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo vornehmen, als Guthaben auf einem P-Konto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

     

    MERKE | Die Regelung dient dem Schutz des Schuldners: Es soll vermieden werden, dass Gutschriften, die in der Zeit zwischen seinem Verlangen, sein Zahlungskonto als P-Konto zu führen, und der tatsächlichen Ausführung dieses Verlangens erfolgen, verrechnet werden und damit nicht als Guthaben auf dem P-Konto zur Verfügung stehen.

     

    Solche Gutschriften würden ansonsten zwar den negativen Saldo verringern und dieser geringere negative Saldo würde seitens des Kreditinstituts ‒ entsprechend dem in der Praxis bislang weitgehend verfolgten „Zwei-Konten-Modell“ ‒ „ausgebucht“ werden. Sie sollen aber zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Schuldner als Inhaber des P- Kontos innerhalb der Pfändungsfreigrenzen zur Verfügung stehen.

     

    2. Im Soll befindliches Zahlungskonto wird gepfändet: Gutschrift erfolgt danach

    § 901 Abs. 2 ZPO n. F. regelt die Fälle, in denen auf einem Zahlungskonto mit einem negativen Saldo eine Pfändung erfolgt und nach der Pfändung eine Gutschrift vorgenommen wird.

     

    § 901 Abs. 2 S. 1 ZPO sieht in diesem Fall das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung vor. Die Kenntnis wird dabei spätestens mit der Zustellung des maßgeblichen Beschlusses des Vollstreckungsgerichts ‒ in der Regel des PfÜB (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO) ‒ an das Kreditinstitut vorliegen.

     

    MERKE | Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, d. h. eine Verrechnung bzw. Aufrechnung ist erlaubt, wenn der Schuldner nicht binnen eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses nach § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO n. F. verlangt, dass das Zahlungskonto als P-Konto geführt wird (§ 901 Abs. 2 S. 2 ZPO n. F.).

     

    Folge: Das Kreditinstitut darf auf einem Zahlungskonto mit negativem Saldo vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses zunächst keine Verrechnung oder Aufrechnung vornehmen. Verlangt aber der Schuldner innerhalb dieser Frist, dass das Zahlungskonto in ein P-Konto umgewandelt wird, werden Gutschriften als Guthaben auf das P-Konto übertragen (§ 901 Abs. 3 S. 2 ZPO n. F.). Andernfalls, also nach Ablauf der Monatsfrist nach § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO n. F., kann das Kreditinstitut eine Verrechnung bzw. Aufrechnung vornehmen.

     

    3. Verfahrensweise bei erfolgten Gutschriften

    § 901 Abs. 3 ZPO n. F. enthält Regelungen darüber, wie mit Gutschriften nach § 901 Abs. 1, 2 ZPO n. F. zu verfahren ist:

     

    • § 901 Abs. 1 ZPO n. F.: In diesem Fall sind Gutschriften als Guthaben auf das P-Konto, dessen Einrichtung der Schuldner als Inhaber des Zahlungskontos bereits verlangt hat, zu übertragen.

     

    • § 901 Abs. 2 ZPO n. F.: In diesem Fall sind Gutschriften als Guthaben auf das P- Konto nur dann zu übertragen, sofern der Schuldner die Einrichtung eines P-Kontos innerhalb der Monatsfrist des § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO n. F. verlangt.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Das ist ab dem 1.12.21 bei der Pfändung eines Gemeinschaftskontos zu beachten, VE 21, 63
    • P-Konto: So funktioniert bald das Einrichten und Beenden, VE 21, 47
    • P-Konto: Corona-Soforthilfe pfändbar, wenn Schuldner Zweckgebundenheit nicht glaubhaft macht, VE 20, 135
    • Schuldner hat mehrere P-Konten: So gehen Sie am besten vor, VE 20, 4
    • Pfändung eines Oder-Kontos: Das müssen Sie beachten, VE 08, 37
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 98 | ID 47350460