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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Schuldner hat mehrere P-Konten: So gehen Sie am besten vor

    | In der Praxis kommt es vor, dass der Schuldner im Besitz mehrerer P-Konten ist. Insbesondere in den Fällen, in denen der Gläubiger im PfÜB mehrere Konten bei unterschiedlichen Banken als Drittschuldner pfändet, kann dies der Fall sein. Hier muss der Gläubiger dann sofort reagieren. Der folgende Beitrag klärt darüber auf, wie dies geschehen sollte. |

    1. Gläubiger hat ein Bestimmungsrecht

    § 850k Abs. 9 S. 1 ZPO räumt dem Gläubiger gegenüber dem Vollstreckungsgericht ein Bestimmungsrecht ein, wenn der Schuldner missbräuchlich mehrere P-Konten führt. Dieses Recht erlaubt es dem Gläubiger, zu bestimmen, dass dem Schuldner nur noch ein bestimmtes Konto als P-Konto zu verbleiben hat. Dies muss der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht, das den PfÜB erlassen hat, ausdrücklich beantragen.

     

    PRAXISTIPP | In seinem Antrag muss der Gläubiger die betroffenen Kreditinstitute bezeichnen und die Tatsache glaubhaft machen, dass es sich bei den dort für den Schuldner geführten Konten um P-Konten handelt. Diese Glaubhaftmachung ist durch Vorlage entsprechender Drittschuldnererklärungen zu führen (§ 840 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 316 Abs. 1 Nr. 5 AO; vgl. § 850k Abs. 9 S. 2 ZPO).

     

    2. Schuldner ist nicht anzuhören

    Um zu verhindern, dass der Schuldner vor der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts Verfügungen zum Nachteil des Gläubigers trifft, wird der Schuldner nicht angehört (§ 850k Abs. 9 S. 3 ZPO). Einwendungen kann er vielmehr nachträglich im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) geltend machen.

    3. Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts und deren Wirkungen

    In seinem Beschluss ordnet das Vollstreckungsgericht an, dass dem Schuldner nur das vom Gläubiger im Antrag bezeichnete Girokonto als P-Konto verbleibt. Der Beschluss ist allen beteiligten Kreditinstituten zuzustellen (§ 850k Abs. 9 S. 4 ZPO).

     

    Mit der Zustellung entfallen bei den Kreditinstituten, deren Girokonten nicht zum P-Konto bestimmt sind, die Wirkungen des P-Kontos sowohl gegenüber dem antragstellenden Gläubiger als auch gegenüber jedermann (§ 850k Abs. 9 S. 5 ZPO).

     

    Das Kreditinstitut muss daher das Konto unter den Bedingungen eines allgemeinen Girokontos weiterführen. Liegt bereits eine Pfändung vor, unterfallen vorhandene Guthaben ab der Zustellung der Entscheidung nicht mehr den Bedingungen des § 850k ZPO.

     

    Musterformulierung / Antrag auf Beseitigung bei mehreren missbräuchlich geführten P-Konten

    An das Amtsgericht ‒ Vollstreckungsgericht ‒ ...

     

    Az. … M …/…

     

    In der Zwangsvollstreckungsangelegenheit

     

    Gläubiger ./. Schuldner

     

    wird namens und im Auftrag des Gläubigers beantragt,

     

    • dass nur das durch den Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG … vom …, Az. ... M …/… gepfändete Girokonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

     

    Gründe:

    Durch Beschluss des AG … vom …, Az. ... M …/…, wurde das Guthaben des Girokontos des Schuldners bei den Drittschuldnern, der …-Bank und der …-Bank gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

     

    In ihrer Drittschuldnererklärung vom … gaben sowohl die …-Bank als auch die …-Bank an, dass es sich bei dem jeweils gepfändeten Konto um ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k Abs. 7 ZPO handelt.

     

    Beweis: Drittschuldnererklärungen vom …

     

    Dadurch ist nachgewiesen, dass der Schuldner mehrere Pfändungsschutzkonten unterhält. Gemäß § 850k Abs. 8 S. 1 ZPO darf ein Schuldner nur über ein Pfändungsschutzkonto verfügen, sodass das im Antrag benannte Konto nicht mehr als Pfändungsschutzkonto zu führen ist (§ 850k Abs. 9 ZPO).

     

    Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Schuldner vor der Entscheidung des Gerichts nicht anzuhören ist (§ 850k Abs. 9 S. 3 ZPO) und dem im Antrag genannten Pfändungsschutzkonto sofort die Wirkung als solchem zu versagen ist.

     

    Rechtsanwalt

     

    Weiterführende Hinweise

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats „Mehrere P-Konten“, Seite 18 in dieser Ausgabe
    • P-Konto: Das ist ab 1.1.12 zu beachten, VE 11, 212
    • Gleichzeitige Pfändung wegen Delikts- und Unterhaltsansprüchen in P-Konto und Lohn: Freibetrag gilt nicht automatisch für P-Konto, VE 16, 2
    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 4 | ID 46231335