·Fachbeitrag ·Mietrechtsänderungsgesetz
Auswirkungen der Novelle auf die Vollstreckung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz; BGBl. I 13, 434) ist am 1.5.13 in Kraft getreten. Es wirkt sich an verschiedenen Stellen auf die Zwangsvollstreckung aus. |
1. Beschleunigung bei Räumungssachen
Gemäß § 272 Abs. 4 ZPO sind Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Da sich die Norm in erster Linie auf das Erkenntnisverfahren also den Räumungsprozess bezieht, ist hier zunächst eine besonders schnelle Durchführung des Verfahrens erforderlich. Es soll vermieden werden, dass sich die Klageforderung des Vermieters/Verpächters monatlich um das auflaufende Nutzungsentgelt erhöht, falls der Mieter oder Pächter nicht zahlt. Deshalb sind Räumungsprozesse schneller als andere Zivilprozesse durchzuführen: Sie sind daher vorrangig zu terminieren. Zudem sind Fristen auf das unbedingt Notwendige zu reduzieren.
Diese Regelung gilt auch für die Zwangsvollstreckung und damit für das ?Verfahren des Gerichtsvollziehers nach erteiltem Räumungsauftrag. Insofern verweist die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf § 765a Abs. 3 ZPO ?- eine Vollstreckungsregelung (BT-Drucksache 17/11894, 33).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,75 € mtl.
Tagespass
einmalig 8 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig