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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen steht bevor

    | Im Rahmen des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression hat der Bundesrat der Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags in zwei Stufen zugestimmt (BR-Drucksache 35/13). Der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steigt bereits zum 1.1.13 (§ 52 Abs. 41 EStG) um 126 EUR auf 8.130 EUR. Zum 1.1.14 erhöht er sich um weitere 224 EUR auf dann 8.354 EUR und damit in der Endstufe um insgesamt 350 EUR bzw. 4,4 Prozent. |

     

    Bei einer Lohn- und P-Kontopfändung (§ 850k Abs. 1 S. 1 ZPO) sind die Pfändungsfreibeträge an die Entwicklung des Grundfreibetrags gekoppelt (§ 850c Abs. 2a ZPO). Die Pfändungsfreibeträge werden im Zweijahresrhythmus zum 1.7. dynamisiert. Da die Erhöhung des Grundfreibetrags um 126 EUR bezogen auf den Ausgangswert 8.004 EUR genau 1,574 Prozent ausmacht, wird sich die Pfändungsfreigrenze wohl ab dem 1.7.13 von 1.028,89 EUR auf 1.045,08 EUR erhöhen. Da sich der Grundfreibetrag von 8.130 EUR (Bezugspunkt für die Pfändungstabelle 2013) mit Wirkung vom 1.1.14 weiter auf 8.354 EUR erhöhen wird, steht fest, dass die Pfändungstabelle bereits zum 1.7.15 erneut angepasst werden muss. Die Freibeträge steigen dann mindestens um weitere 2,755 Prozent, was einer Pfändungsfreigrenze von 1.073,85 EUR entspräche.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 40 | ID 37799390