Der Vorstand eines Vereins ist verantwortlich für die Geschäftsführung im Verein. Werden Aufgaben nicht oder nicht ausreichend erledigt, kann der Vorstand dafür haften. Wegen des Grundsatzes der Gesamtverantwortung haften alle Vorstandsmitglieder gemeinsam – unabhängig vom Verursacher. Vorstände, die diese „Sippenhaftung“ vermeiden wollen, sollten dazu ein Instrument nutzen: Die Ressortverantwortung bzw. -aufteilung.
Mit der Änderung des Rechtsberatungsrechts im Jahr 2008 haben sich die Möglichkeiten für Vereine und Verbände, Rechtsberatungsleistungen für Mitglieder anzubieten, wesentlich verbessert. Dass mit solchen Leistungen ...
Für Unruhe bei Vereinen hat eine Einschätzung des Bundessozialgerichts in einer noch unveröffentlichten Entscheidung vom 27. März 2012 (Az. B 2 U 17/11 R) gesorgt. Das Gericht hatte in Frage gestellt, ob die ...
Ein Notvorstand nach § 29 BGB kann nur bestellt werden, wenn der Verein handlungsunfähig ist. Konflikte im Vorstand sind dafür regelmäßig kein ausreichender Grund. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.
Der Zusammenschluss von Vereinen ist ein großes Thema. Schwindende Mitgliederzahlen, hoher Kostendruck und eine geringere öffentliche Förderung sind dabei die wichtigsten Faktoren, die Vereine zur Fusion bewegen.
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Das BMF hat im neuen Anwendungserlass zur Abgabenordnung die Voraussetzungen für die Bildung von Wiederbeschaffungsrücklagen neu geregelt. Künftig können Vereine leichter Rücklagen für die Wiederbeschaffung von Gütern im steuerbegünstigten Bereich bilden.