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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Einstimmigkeit bei Zweckänderung kann nicht umgangen werden

    | Das BGB sieht für die Änderung des Satzungszwecks die Zustimmung aller Vereinsmitglieder vor. Wer dieses Mehrheitserfordernis per Satzung aufweichen will, muss dies schon bei der Vereinsgründung tun, entschied jetzt das OLG München. |

     

    Im konkreten Fall wollte ein Kindergartenverein seine Satzung dahingehend ändern, dass eine Änderung des Vereinszwecks abweichend vom Einstimmigkeitserfordernis des § 33 Abs. 1 BGB nur der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder bedürfe. Diese Änderung lehnte das Registergericht mit Zustimmung des OLG ab, weil eine Satzungsänderung dieses Inhalts einer Änderung des Vereinszwecks gleichstehe - und damit die Zustimmung aller Mitglieder erfordere. Ansonsten könnte die Notwendigkeit der Einstimmigkeit für Zweckänderungen leicht umgangen werden (Beschluss vom 21.6.2011, Az: 31 Wx 168/11; Abruf-Nr. 112513).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 2 | ID 28363400