Einzelne Mitglieder haben im Verein grundsätzlich keine Möglichkeit, Ansprüche gegen den Vorstand durchzusetzen. Das kann nur die Mitgliederversammlung. Eine Ausnahme gilt für die – in Literatur und Rechtsprechung bisher kaum behandelte – Mitgliederklage. Etwas Licht ins Dunkel bringt jetzt ein Urteil des OLG Brandenburg.
Die Digitalisierung der Gesellschaft hat auch vor dem Vereinsbereich nicht Halt gemacht. Mitglieder- und Delegiertenversammlungen werden zunehmend in virtueller Form durchgeführt, was nicht nur (satzungs-) rechtliche ...
Vereine können jetzt hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen (MV) einberufen. Die entsprechende Ergänzung des BGB ist am 21.03.2023 in Kraft getreten. Die Neuregelung stellt hohe Anforderungen an die Umsetzung ...
Schließt ein Verein ein Mitglied wegen extremistischer politischer Anschauungen und Aktivitäten aus, ist das kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Das hat das BVerfG bei einem Sportverein entschieden, der einen NPD-Funktionär aufgrund einer entsprechenden Satzungsregelung (Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit beispielhafter Unvereinbarkeit der NPD-Mitgliedschaft) ausschloss.
Vereine sind eine außerordentlich flexible Rechtsform. Neben der Mitgliederversammlung und dem Vorstand als Pflichtorgan können weitere Organe dazu genommen werden, die unterschiedliche Aufgaben übernehmen können.
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Schließen Personen, die nicht als Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt sind, im Namen des Vereins Rechtsgeschäfte ab, riskiert der Verein eine Haftung für diese Verträge nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht. Ein solches Risiko besteht aber nicht ohne Weiteres. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Brandenburg.