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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Fakultative Vereinsorgane (Teil 4): Beiräte und Aufsichtsräte

    | Vereine sind eine außerordentlich flexible Rechtsform. Neben der Mitgliederversammlung und dem Vorstand als Pflichtorgan können weitere Organe dazu genommen werden, die unterschiedliche Aufgaben übernehmen können. Man spricht hier von fakultativen Vereinsorganen. Für diese sind allein die Satzungsregelungen des Vereins ausschlaggebend. In Teil 4 geht es um Beiräte und Aufsichtsräte. |

    Ausgestaltung als Beratungs- oder Kontrollorgan

    Ein Beirat und/oder ein Aufsichtsrat kann als Beratungs- oder Kontrollorgane ausgelegt werden. Je nach Ausgestaltung wird er den Vorstand in seiner Arbeit dann fachlich unterstützen oder überwachen.

     

    PRAXISTIPP | Für zusätzliche Vereinsorgane müssen Personen gefunden werden. In kleineren Vereinen erweist sich das oft als schwierig. Deswegen sollten Beiräte und Aufsichtsräte als optionale Organe ausgestaltet werden, auf deren Bestellung grundsätzlich verzichtet werden kann. Zumindest sollte die Satzung keine zu große (Mindest-)Zahl an Mitgliedern für dieses Organ vorsehen.