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  • · Nachricht · Spenden

    Sachspenden: Belege müssen betragsgenau sein

    | Wird der Wertnachweis von Sachspenden mit aktuellen Kaufbelegen geführt, müssen sich deren Beträge genau mit der angesetzten Spendenhöhe decken. Das hat das FG Berlin-Brandenburg klargestellt. |

     

    Hintergrund | Erhält Ihr Verein eine Sachspende, die aus dem Privatvermögen des Spenders stammt, müssen Sie deren Wert ermitteln. In Ihrer Zuwendungsbestätigung müssen Sie die Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw. genau bezeichnen. Wird der Wertnachweis mit aktuellen Kaufbelegen geführt, müssen sich die Betragsangaben mit dem von Ihnen angegebenen Spendenbetrag decken. Sonst steht in Frage, ob sich die Spendenbescheinigung überhaupt auf die Gegenstände bezieht, deren Wert mit den Belegen nachgewiesen werden soll. Das Finanzamt kann dann unterstellen, dass es sich um Belege für anderweitig verwendete Gegenstände handelt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018, Az. 7 K 7258/16, Abruf-Nr. 206703).

     

    PRAXISTIPP | Im Einzelfall kann es deswegen einfacher sein, wenn der Spender Ihnen den ‒ überschlägigen ‒ Wert der Sachen in Rechnung stellt und auf die Zahlung des Rechnungsbetrags verzichtet. Es handelt sich dann um eine Geldspende, für die kein weiterer Wertnachweis erforderlich ist.